10.11.2011
Der administrative Ansprechpartner für eine Domain, der sogenannte Admin-C, haftet für Rechtsverletzungen durch registrierte Domainnamen als Störer, wenn ihn aufgrund besonderer Umstände eine Prüfpflicht trifft. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.11.2011 entschieden. Solche eine Prüfpflicht begründende Umstände lägen vor, wenn aufgrund der Registrierungspraxis des Domaininhabers eine erhöhte Gefahr für Rechtsverletzungen Dritter besteht, weil der Domainname weder vom Inhaber noch von der Denic überprüft wird (BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09). Zur zitierten Webseite
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