10.11.2011
In mehreren Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof am 09.11.2011 mit der Frage der Reichweite einer Geldtransportversicherung beschäftigen müssen. Es ging zunächst darum, ob die vertragswidrige Einzahlung des zu transportierenden Geldes auf einem Konto des Geldtransporteurs und die dann erfolgte zweckwidrige Verwendung überhaupt versichert ist. Desweiteren berief sich der Versicherer darauf, dass er selbst durch den Transporteuer arglistig getäuscht worden sei und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Dies obwohl im Versicherungsvertrag das Recht der Anfechtbarkeit ausgeschlossen war.
Der BGH bejaht einerseits zugunsten der Geschädigten den Versicherungsschutz, hat aber hinsichtlich des Rechtes zur Anfechtung die Sache an die jeweiligen Oberlandesgerichte zurück verwiesen. Offenbar in der Annahme, dass der Ausschluss der Anfechtbarkeit nicht durchgreift. Hierzu ist die genauere Urteilsbegründung abzuwarten.
Abgelegt unter Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht