RECHTSANWÄLTE_NOTARE

10.11.2011

Zur Wirksamkeit einer auf die Eintragung im Register bedingten Niederlegungserklärung

MIt Beschluss des BGH vom 21.06.2011 hat dieser die herrschende Auffassung bestätigt, wonach der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG sein Amt mit Wirkung ab Eintragung der Niederlegung im Handelsregister erklären kann. Hintergrund für eine solche Vorgehensweise ist die Überlegung des Geschäftsführers, dass er bis zu seiner Austragung dann die Registeranmeldung noch selbst vornehmen kann.

Dies war auch im vorliegenden Fall wichtig, da der Gesellschafter seinen Sitz in Texas, USA hatte. In diesem Zusammenhang stellt der BGH auch klar, dass ein Registergericht bei der Vorlage einer Empfangsbestätigung des Niederlegungsschreibens zunächst von deren Richtigkeit ausgehen müsse, es sei denn es habe begründete Zweifel. Zum Beschluss

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