11.11.2011
Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 14.07.2011 soll die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte Einschränkung der Kick-Back Rechtsprechung für freie Anlagevermittler nicht für solche Anlagevermittler gelten, die durch die Auslagerung der Anlagevermittlung von einer Bank auf eine Tochtergesellschaft entstanden ist. Zur Erinnerung: Nach dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs müssen freie Anlagevermittler ihre Kunden nicht ungefragt über den Zufluss von Provisionen informieren, weil dem Kunden klar sein muss, dass der Anlagevermittler nur über Provisionen einen Verdienst erzielt. Wenn nun Banken Anlageberatungs- oder Vermittlungsgesellschaften gründen, so meint der 34. Zivilsenat des OLG Hamm, sei diese Offenkundigkeit gerade nicht gegeben.
Abgelegt unter Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht