11.11.2011
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es für die Frage der Erfüllung einer Aufklärungspflicht einer Bank, dann, wenn sich ein Kunde vertreten lässt, auf den Kenntnis- und Wissenstand des Vertreters ankommt (etwa BGH, Urteil vom 08.05.2001, XI ZR 192/00). Die Berufung auf einen solchen Wissensstand kann der Bank aber verwehrt sein, wenn sie sich als Vertragspartner auf die Zurechnung des Vertreterwissens beruft, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Kunden vorenthalten würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Vertreter im Lager desjenigen steht, der den Kunden arglistig getäuscht hat und der Bank dies bekannt ist, wie der BGH mit Urteil vom 05.07.2011 zu Az. XI ZR 306/10 bestätigt hat. Zum Urteil
Abgelegt unter Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht