14.11.2011
Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB ist § 556a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden, auch auf Altmietverträge uneingeschränkt anwendbar. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Vorschrift des § 556a BGB nicht nur den sparsamen und kostenbewussten Umgang mit Energie fördern, sondern auch mehr Kostengerechtigkeit schaffen wollte (BGH 21.9.2011, VIII ZR 97/11).
Zur zitierten Website …
Abgelegt unter Mietrecht (Wohnungsmiete)