14.11.2011
Die bloße Änderung des Namens oder der Firma steht der Vollstreckung aus einem Titel dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Hierzu reicht grundsätzlich eine von einem Notar aufgrund Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister erstellte Bescheinigung aus.
Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht einwandfrei feststellen.
Diese Leitsätze hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.07.2011, I ZB 93/10 aufgestellt. Zum Beschluss
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