16.11.2011
Bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gemäß § 5a GmbHG führt ein Verstoß im Abstimmungsverfahren, etwa bei einer Abstimmung, obwohl die Beschlussfähigkeit nach der Satzung nicht gegeben ist, nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses. Dies gilt auch für die Abberufung des nicht erschienenen Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Solange im Anfechtungsverfahren die Nichtigkeit des Beschlusses nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, ist er mit dem festgestellten Inhalt wirksam. Die Anfechtbarkeit allein ist kein Eintragungshindernis für das Registergericht.
Diese Ansicht vertritt das OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 25.10.2011 – 8 W 387/11.
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