- Bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs trifft den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich die Beweislast hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung. Wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten ist es zunächst Sache des Anspruchsgegners, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen.
- Die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen Ehegatten zur Sicherung einer angemessenen Altersversorgung ist keine Schenkung gem. § 2325 Abs. 1 BGB. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.2011 – 19 W 52/10
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