RECHTSANWÄLTE_NOTARE

21.11.2011

Kindesunterhalt:Aufnahme eines Studiums nach abgeschlossener Lehre bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit

Im Falle einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann der Vater eines Kindes sich nicht darauf berufen, ein Studium zu absolvieren, wenn er bereits eine Lehre erfolgreich beendet hat, selbst wenn das Studium auf die Lehre aufbaut.  Diese Auffassung vertritt das OLG München in seinem Beschluss vom 28.09.2011. Der Kindesvater hatte nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zum Netzwerktechniker ein Studium der Informatik begonnen. Er erhielt BAföG-Leistungen (567 Euro) und erzielte Einkünfte aus einem Nebenjob (300 Euro). Das AG sah den Lebensbedarf des Kindesvaters durch die BAföG-Leistungen größtenteils gedeckt, so dass die Nebeneinkünfte zum Unterhalt eingesetzt werden mussten. Im Rahmen der Beschwerde trug dieser vor, sein Selbstbehalt sei nicht gewahrt. Eine weitere Erwerbsverpflichtung treffe ihn nicht. Schule-Lehre-Studium sei eine einheitliche Ausbildung und seinen Ausbildungsanspruch könne er auch einem minderjährigen Kind entgegenhalten. Durch den Studienabschluss sei der Kindesunterhalt auf Dauer abgesichert. Das OLG wies die Beschwerde zurück, ließ die Rechtsbeschwerde jedoch zu. zur zitierten Entscheidung…

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