RECHTSANWÄLTE_NOTARE

21.11.2011

Kindesunterhalt:Verpflichtung des vollschichtig Berufstätigen bei Leistungsunfähigkeit zur Aufnahme einer besser dotierten anderen Tätigkeit

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters im Hinblick auf den zu zahlenden Mindestunterhalt zu befassen.  In seinem jetzt veröffentlichten Beschluss aus Mai 2011 verrtritt es die Auffassung, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit an den Wochenenden  trotz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Tätigkeit im Umfang von 172 Stunden im Monat regelmäßig nicht zumutbar erscheint. Allerdings muss ein bereits vollschichtig Berufstätiger  sich im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit um eine besser bezahlte Tätigkeit bemühen, wenn er für den Mindestunterhalt nicht leistungsfähig ist. Hierbei ist es einem gesunden, ungelernten Arbeiter auch zumutbar, körperlich anstrengende Arbeiten auszuführen, etwa im Straßenbau oder als Lagerarbeiter.  Ein ungelernter Arbeiter kann bei Ausschöpfung seiner vollen Arbeitskraft ein Nettoeinkommen von 1155 Euro erzielen. zur zitierten Entscheidung…

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