RECHTSANWÄLTE_NOTARE

22.11.2011

Geschäftlich genutzte Facebookprofile sind mit Impressum zu versehen

Werden Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt, gilt für sie die Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Dies hat das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Zur Erfüllung dieser Pflicht könne der Nutzer aber auf das Impressum seiner eigenen Website verlinken, sofern gewährleistet sei, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sind. Ein Link mit der Bezeichnung «Info» erfülle diese Voraussetzungen nicht (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11) Zur zitierten Webseite

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