1.12.2011
Bei lediglich “mittelbarer” Mitwirkung an einer Änderung in den Personen der Gesellschafter einer GmbH durch Beurkundung der Änderung der Firma eines Gesellschafters ist der Notar nicht an Stelle des Geschäftsführers zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG verpflichtet. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 02.11.2011 – 27 W 100/11 entschieden.
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