RECHTSANWÄLTE_NOTARE

27.12.2011

Wirkung einer Sondertilgungsvereinbarung im Darlehensvertrag

Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt.

An der für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Zuganges der Aufrechnungserklärung erforderlichen Erfüllbarkeit der Hauptforderung fehlt es, wenn ein Darlehensnehmer unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes und deswegen erloschenes Sondertilgungsrecht gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers mit einer verjährten Gegenforderung aufrechnen will.

Dies sind die Leitsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2011, AZ XI ZR 341/10. Zum Urteil

Abgelegt unter Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht