15.06.2004
Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch
auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. (BGH, Urt. v. 3.2.2004, XI ZR 398/02) – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Immobilienrecht
15.06.2004
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei den Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Dies beinhaltet auch die Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz, die der Arbeitgeber vorzunehmen hat. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken und die Aufstellung des Konzepts allein dem Arbeitgeber überlassen. (BAG; Beschluss vom 8. Juni 2004; Aktenzeichen: 1 ABR 4/03) – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Arbeitsrecht
14.06.2004
Das Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 15.06.2004 die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, mit der dieser festgestellt wissen wollte, sein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld sei eine Neumasseverbindlichkeit. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, der vom Insolvenzverwalter unwiderruflich unter Anrechnung auf offenen Urlaub von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist, begründet keine Neumasseverbindlichkeit; der Masse fließt kein wirtschaftlicher Wert zu. – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Arbeitsrecht
14.06.2004
Auch ein Privatmann, der regelmäßig neue Bücher auf der Internet-Auktionsplattform «ebay» zum Kauf anbietet, muss die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten. Das hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 15.06.2004; Az.: 11 U (Kart) 18/04; rechtskräftig). – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Kaufrecht
14.06.2004
Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer Grundsatzentscheidung klar gestellt, dass der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes anzusehen ist. Die Bank muss sich damit alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Wurden die Anleger getäuscht, so sind sie so zu stellen, als wären sie dem Fonds nie beigetreten. Die Bank habe dann auch keinen Zahlungsanspruch bezüglich des Kredits gegenüber den Anlegern, entschied der zweite Zivilsenat. (Urteile vom 14.06.2004, Az.: II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02) – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Bank- und Kapitalmarktrecht
14.06.2004
a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen,
das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über
das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben
einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen
Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens
angibt.
BGH, Urt. v. 1. April 2004 – I ZR 317/01 – Kammergericht
LG Berlin – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz
14.06.2004
Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten.
Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.
Die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) führt nicht nur zur Bestrafung, sondern auch zur Haftung des Täters oder Teilnehmers für die durch ihr Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens.
(BFH, Urteil v. 21.1.2004, XI R 3/03, veröffentlicht am 9.6.04) – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Steuerrecht
13.06.2004
Reisekunden werden unangemessen benachteiligt, wenn sie sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend machen müssen. Eine solche Ausschlussfrist ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur im Hinblick auf Ansprüche aus dem Reisevertrag zulässig, nicht aber im Hinblick auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Für derartige Ansprüche trägt in der Regel der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, so dass der Veranstalter nicht durch eine kurze Ausschlussfrist geschützt werden muss.
(BGH 3.6.2004, X ZR 28/03) – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Reiserecht
8.06.2004
Die Pflichten eines Vereinsmitglieds enden grundsätzlich mit dem Wirksamwerden seines Vereinsaustritts. Vereinsmitglieder haften daher nicht für während ihrer Mitgliedschaft beschlossene, aber erst nach ihrem Ausscheiden fällig werdende Sonderumlagen. Das gilt selbst dann, wenn mit der Sonderumlage Schulden aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft gedeckt werden sollen. – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Gesellschaftsrecht
8.06.2004
In einem Urteil zur Spendenhaftung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die bisherigen Verwaltungsgrundsätze, die einen Rückgriff auf Vereinsvorstände von gemeinnützigen Vereinen nach Wegfall der Gemeinnützigkeit vorsahen, nicht mehr greifen.
Für gemeinnützig anerkannte Vereine bedeutet dies: Verliert ein als gemeinnützig anerkannten Verein zu einem späteren Zeitpunkt die Gemeinnützigkeit, so ist dies nicht mehr mit persönlichen Haftungsrisiken für den Vorstand verbunden, wenn etwa Spendengelder fehlerhaft verwendet werden. Denn als Aussteller einer Spendenbescheinigung ist stets die Körperschaft selbst anzusehen und nicht die Organe, bzw. deren handelnde Personen.
(BFH, Urteil vom 10.9.2003, Az.: XI R 58/01) – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Gesellschaftsrecht
8.06.2004
Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist
mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts. Auch die Regelung zum Ladenschluss der
Verkaufsstellen am Samstag verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Gegenteiliges kann insoweit wegen Stimmengleichheit im Senat nicht
festgestellt werden. Die Verfassungsbeschwerde eines Warenhauses
(Beschwerdeführerin; Bf) gegen das gesetzliche Verbot der Öffnung von
Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit
hinaus sowie an Sonntagen wurde zurückgewiesen. – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz
8.06.2004
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist jedenfalls dann zu gewähren, wenn ein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe, in dessen Kanzlei durch organisatorische Maßnahmen im Grundsatz eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleistet war, einer Kanzleiangestellten, die sich als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.
(BFH, Urteil v. 26.2.2004 XI R 62/03, veröffentlicht am 26.5.2004) – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Steuerrecht