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	<description>Rechtsanwälte_Notare</description>
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		<title>Kettenbefristungen</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 10:48:29 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 26.01.2012 ( in der Rechtssache C-586/10 Bianca Kücük) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 26.01.2012 ( in der Rechtssache C-586/10 Bianca Kücük) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durchdas Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen. <a href="http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_16799">zur Pressemitteilung des EuGH</a></p>
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		<title>Weihnachtsgratifikation</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 09:19:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Januar 2012 &#8211; 10 AZR 667/10) vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Januar 2012 &#8211; 10 AZR 667/10) vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=pm&#038;Datum=2012&#038;nr=15644&#038;pos=1&#038;anz=5">zur zitierten Website</a></p>
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		<title>Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 11:02:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Sommer letzten Jahres hatte ein Versäumnisurteil des BGH für ein beachtliches mediales Aufsehen gesorgt, obwohl der Senat lediglich seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert und bestätigt hat. Ausgangspunkt war ein Urteil des OLG Düsseldorf, das der Mutter eines damals neunjährigen Kindes weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt wegen dessen Betreuung zubilligte. Das OLG vertrat die Ansicht, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Sommer letzten Jahres hatte ein Versäumnisurteil des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=695b305bc22cc081ca6c861773c43ffe&amp;nr=57216&amp;pos=22&amp;anz=23">BGH </a>für ein beachtliches mediales Aufsehen gesorgt, obwohl der Senat lediglich seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert und bestätigt hat. Ausgangspunkt war ein Urteil des OLG Düsseldorf, das der Mutter eines damals neunjährigen Kindes weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt wegen dessen Betreuung zubilligte. Das OLG vertrat die Ansicht, die Mutter müsse neben der Betreuung eines Kindes im Alter von acht bis zu zwölf Jahren einer Erwerbstätigkeit von lediglich 20 Wochenstunden nachgehen. Nachdem der BGH dieses Urteil aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen hatte, entschied das OLG nunmehr, dass für die Zeit des Besuches der Grundschule aufgrund des Betreuungsangebotes von 8.00 Uhr &#8211; 16.00 Uhr eine Verpflichtung zu einer 30-stündigen Tätigkeit und danach zu einer vollschichtigen Tätigkeit bestehe. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/II_2_UF_128_08urteil20111107.html">zur Entscheidung&#8230;</a></p>
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		<title>Schulgeld und Hortkosten</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 16:37:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 22.09.2011 &#8211; 8 UF 118/11 über die unterhaltsrechtliche Verteilung von Schulgeld und  Kosten für den Besuch eines Schulhortes entschieden: 1. Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 22.09.2011 &#8211; 8 UF 118/11 über die unterhaltsrechtliche Verteilung von Schulgeld und  Kosten für den Besuch eines Schulhortes entschieden:</p>
<p>1. Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen  Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im  Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften. Ein  Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern findet hier nicht statt,  auch dann nicht, wenn die Eltern den Schulvertrag gemeinsam  abgeschlossen haben. In Betracht kommt hier grundsätzlich nur ein  familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Elternteils, der das  Schulgeld getragen hat. Voraussetzung für diesen Ausgleichsanspruch ist,  dass sich der Ausgleichsschuldner zu der Zeit, von der an Erfüllung  gefordert wird, in Verzug befand, oder dass der Ausgleichsanspruch  rechtshängig war. (amtlicher Leitsatz)</p>
<p>2. Kosten des Schulhorts sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn  der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen)  geboten ist. Kein Mehrbedarf sind diese Kosten, soweit deren Aufwendung  erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu  ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen  haben, unterfallen diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich und zwar  grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen  Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine  Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes  bestimmt worden ist. (amtlicher Leitsatz) <a href="http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-300-Z-FamFR-B-2012-N-326683">mehr&#8230;</a></p>
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		<title>Vaterschaftsfestellung</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 16:26:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwei obergerichtliche Entscheidungen befassen sich mit den Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens: Während  das OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2011 &#8211; 13 UF 148/11 die Auffassung vertritt, dass eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung  im Regelfall nicht der Billigkeit.entspricht  zum Urteil&#8230; ist das OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2011 -8 WF 217/11 gegenteiliger Auffassung:  In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei obergerichtliche Entscheidungen befassen sich mit den Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens:</p>
<p>Während  das OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2011 &#8211; 13 UF 148/11 die Auffassung vertritt, dass eine Beteiligung der Kindesmutter an den <strong>gerichtlichen</strong> Kosten der Vaterschaftsfeststellung  im Regelfall nicht der Billigkeit.entspricht  <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4?_gerichtstyp=OLG&amp;_ort=Oldenburg&amp;_spruchkoerper=&amp;_az=13+UF+148%2F11&amp;neuseit=0&amp;_datum=&amp;entdat=ab&amp;_typ=&amp;_norm=&amp;_schlagwoerter=&amp;suchwort=&amp;suchopt=text&amp;button=SUCHEN&amp;adm=&amp;lid=">zum Urteil&#8230;</a></p>
<div>
<p>ist das OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2011 -8 WF 217/11 gegenteiliger Auffassung:   In Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung richtet sich im erstinstanzlichen Verfahren die Kostenentscheidung nach § <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=FamFG&amp;P=81">81</a> FamFG.  Danach ist die <strong>Kostenaufhebung</strong> zwischen den beteiligten Kindeseltern  gerechtfertigt, wenn für den Kindesvater vor Kenntnis des Ergebnisses  des gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens nicht sicher sein  konnte, dass er der Vater ist. (Leitsatz des Gerichts) <a href="http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-300-Z-FamFR-B-2012-N-326695">mehr&#8230;.</a></p>
</div>
<p><a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=OLGNAUMBURG&amp;D=2011/09/27&amp;Az=8WF21711"></a></p>
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		<title>Urlaubsabgeltung</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 10:03:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Auffassung des LAG Baden-Würtemberg (Urteil vom 21.12.2011 , Az.: 10 Sa 19/11) gehen Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. zur zitierten Website]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Auffassung des LAG Baden-Würtemberg (Urteil vom 21.12.2011 , Az.: 10 Sa 19/11) gehen Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. <a href="http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1273195/index.html?ROOT=1149275">zur zitierten Website</a> </p>
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		<title>Zur erneuten Leistung einer Kaution durch den Mieter bei Vermieterwechsel</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 17:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht (Wohnungsmiete)]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Allerdings kann den Mieter aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine entsprechende Verpflichtung treffen, wenn die Übertragung der persönlich für den Alteigentümer bestellten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Allerdings kann den Mieter aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine entsprechende Verpflichtung treffen, wenn die Übertragung der persönlich für den Alteigentümer bestellten Sicherheit faktisch nur mit einer Mitwirkungshandlung des Mieters zu bewirken ist (BGH 7.12.2011, VIII ZR 206/10).<br />
<a href="http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_zivilrecht_zivilverfahrensrecht_24800.html"> Zur zitierten Website &#8230;</a></p>
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		<title>Keine Berücksichtigung von Umgangskosten im Rahmen des Kindesunterhalts bei Umzug des Unterhaltspflichtigen zu neuer Lebensgefährtin</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 10:07:15 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Umzug eines nach § 1603 II BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen zu seiner – mit ihm nicht verheirateten – neuen Lebensgefährtin kann jedenfalls dann unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen. (Leitsatz des Gerichts OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.11.2011 &#8211; 6 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Der Umzug eines nach § <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=1603">1603</a> <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=1603&amp;X=2">II</a> BGB  gesteigert Unterhaltspflichtigen zu seiner – mit ihm nicht  verheirateten – neuen Lebensgefährtin kann jedenfalls dann  unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande  setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung  hervorgegangenes Kind zu zahlen. (Leitsatz des Gerichts OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.11.2011 &#8211; <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=OLGSAARBRUECKEN&amp;D=2011/11/17&amp;Az=6UF11011">6 UF 110/11</a> ). In dem der Entscheidung zugrundliegenden Fall wurde der Kindesvater auf Zahlung von Kindesunterhalt für seinen  16-jährigen Sohn in Anspruch genommen. Der Vater war, nachdem er arbeitslos geworden war, zu seiner rund 300 km entfernt wohnenden neuen  Lebensgefährtin gezogen, wo er erneut vollschichtig in seinem Beruf arbeitet.  Sein Umgangsrecht  mit dem Sohn nimmt er regelmäßig an zwei Wochenenden im Monat wahr.  Dabei fährt er mit dem eigenen Pkw. <a href="http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-300-Z-FamFR-B-2012-N-326681">zur zitierten webseite&#8230;</a></p>
</div>
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		<title>Konkrete Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen des Pflichtigen</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 09:54:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einem Einkommen des Kindesvaters jenseits des Höchsteinkommens nach der Düsserldorfer Tabelle (derzeit 5.100,00 € netto) muss das Kind, das einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf geltend macht, diesen konkret darlegen und beweisen. Dabei reicht es allerdings aus, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen. Das hat Ende November das OLG Brandenburg entschieden &#8211; 9 UF [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Einkommen des Kindesvaters jenseits des Höchsteinkommens nach der Düsserldorfer Tabelle (derzeit 5.100,00 € netto) muss das Kind, das einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf geltend macht, diesen konkret darlegen und beweisen. Dabei reicht es allerdings aus, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen. Das hat Ende November das OLG Brandenburg entschieden &#8211; 9 UF 70/11   <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/syv/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=JURE110021929%3Ajuris-r01&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=6&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true#focuspoint">mehr&#8230;</a></p>
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		<title>BGH: Zur &#8220;Neuwagen&#8221;-Eigenschaft eines Vorführwagens</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 10:45:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. Entscheidend für die Neuwagen-Eigenschaft sind objektivierbare Umstände (hier z.B. die Kilometerleistung), aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. Entscheidend für die Neuwagen-Eigenschaft sind objektivierbare Umstände (hier z.B. die Kilometerleistung), aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers &#8211; etwa als Vorführwagen &#8211; ausgeschlossen wäre (BGH 21.12.2011, I ZR 190/10).<br />
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2011&#038;Sort=3&#038;nr=58656&#038;pos=0&#038;anz=207&#038;Blank=1"> Zur Pressemitteilung des BGH vom 23.12.2011 &#8230;<br />
</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwalt Claus Peter Philippi ist nach Abschluss der Fachausbildung Mediation  zum Führen der Zusatzbezeichnung „Mediator“ gem. § 7 a BORA berechtigt</title>
		<link>http://brinkmann-dewert.de/2012/01/02/rechtsanwalt-claus-peter-philippi-ist-nach-abschluss-der-fachausbildung-mediation-zum-fuehren-der-zusatzbezeichnung-mediator-gem-7-a-bora-berechtigt/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 15:46:59 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Mediation]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Mediation ( lat. Vermittlung ) als ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes wird in Zukunft ein stärkeres Gewicht in der außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am 15. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung beschlossen ( „Gesetz zur Förderung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die  Mediation ( lat. Vermittlung ) als ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes wird in Zukunft ein stärkeres Gewicht in der außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten.  Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am 15. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung beschlossen <a href=" http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/37069184_kw50_de_aussergerichtliche_konfliktbeilegung/index.html "> ( „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ )</a>.<br />
Der Mediator ist „allparteilich“ und unterstützt die Beteiligten zu einer gemeinsamen Vereinbarung, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht, zu gelangen. Er ist für das Verfahren verantwortlich, die Beteiligten für dessen Inhalt. Nach einer erfolgreichen Mediation gibt es nur Gewinner, anders als im Zivilprozess, in dem eine Partei ihre Position durchsetzt. Während im gerichtlichen Verfahren idR ein bestimmter Anspruch aus einem vergangenen Sachverhalt entschieden wird, ist Ziel der Mediation die Lösung eines Konfliktes mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung der Teilnehmer.<br />
Mediation eignet sich vornehmlich für die Lösung von Konflikten im familiären Umfeld, wie Trennung und Scheidung oder bei Erbauseinandersetzungen sowie bei Konflikten im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht.<br />
<a href=" http://mediation.anwaltverein.de/ ">Weitere Informationen zur Mediation &#8230;</a></p>
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		<title>Pfändungsschutzkonto (P-Konto)</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 08:34:20 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zur Einrichtung eines P-Konto besteht Handlungsbedarf noch im Jahr 2011. Entweder ist ein neues Konto als P-Konto einzurichten oder das bestehende Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Pfändungsschutz kann lediglich bis zum 31. Dezember 2011 ohne P-Konto in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2012 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Einrichtung eines P-Konto besteht Handlungsbedarf noch im Jahr 2011. Entweder ist ein neues Konto als P-Konto einzurichten oder das bestehende Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Pfändungsschutz kann lediglich bis zum 31. Dezember 2011  ohne P-Konto in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2012 sind Pfändungsschutz und der Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen nur noch mit einem P-Konto möglich. Bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung sollte die Umwandlung des Kontos rechtzeitig zum 1. Januar 2012 bei dem Kreditinstitut beantragt werden. Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei erfolgen. Dies gilt aber nicht für die Kontoführung. <a href="http://www.arbeitsrecht.de/arbeit-politik/2011/12/27/pfaendungsschutzkonto-betroffene-muessen-selbst-aktiv-werden.php">zur zitierten Website</a></p>
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