RECHTSANWÄLTE_NOTARE
Der Leasingvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leasinggeber eine Sache dem Leasingnehmer gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch überlässt.
Da es dem Leasinggeber vornehmlich darauf ankommt, sein eingesetztes Kapital zurück zu erhalten, dem Leasingnehmer vornehmlich darauf, die geleaste Sache mangelfrei zu nutzen, steht der Leasingvertrag als besonderes Vertragsverhältnis zwischen dem Miet- und dem Darlehensvertrag.
Hieraus ergeben sich zahlreiche Besonderheiten wie etwa der leasingtypische Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages und das sog. Leasing-Dreieck zwischen Verkäufer, Leasinggeber und Leasingnehmer bei Mängeln des geleasten Gegenstandes.
Hier auftretende Rechtsprobleme sind sehr speziell. Da zu unseren Mandanten sowohl Leasinggesellschaften als auch der private oder mittelständische Leasingnehmer zählen, können wir Sie unter beiden Perspektiven sicher durch die Besonderheiten des Leasingvertragsrechts begleiten.