Der Begriff Medizinrecht bezeichnet im Wesentlichen die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sowie die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Weite Teile der Medizin werden heute durch ein komplexes System von Rechtsnormen bestimmt.
Mit Einführung des Fachanwalts für Medizinrecht im Jahre 2004 ist das Medizinrecht zu einer eigenständigen rechtlichen Disziplin herangewachsen.
Die Begrenzung des verteilbaren Honorarvolumens führt sowohl bei den gesetzlichen Krankenkassen als auch bei den privaten Krankenversicherungen zunehmend zu restriktiven Auslegungen der Leistungslegenden. Wir vertreten sowohl Ärzte bei der Abrechnung und Durchsetzung ihrer ärztlichen Leistungen als auch Patienten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen. Unser Team aus Fachanwälten für Medizinrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht berät und vertritt Sie in weiteren Bereichen des Medizinrechts wie Arzthaftungsrecht, ärztliches Gesellschaftsrecht und Chefarztvertragsrecht.