RECHTSANWÄLTE_NOTARE

BGH zu der Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

Des öfteren ist der Mandant in gerichtlichen Auseinandersetzungen dem Ergebnis eines Sachverständigengutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ausgeliefert. Um dessen Schlussfolgerungen zu widerlegen kann es notwendig sein, einen privaten Gutachter um eine Stellungnahme zu bitten. Der BGH hat im Beschluss vom 20.12.2011, VI ZB 17/11 Richtlinien benannt, wann die Kosten für dieses Privatgutachten vom Gegner zu erstatten sind. Die Leitsätze lauten:

1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
2. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.
Zum Beschluss des BGH

15.05.2012 . Allgemein

Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz ( Urteil vom 19.01.2012
Aktenzeichen: 10 Sa 593/11), kann die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer, schwerbehindert, GdB von 50, laut Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung unverzüglich, spätestens bis zu Beginn der üblichen Arbeitszeit mitzuteilen und im Krankheitsfall ab dem 1. Krankheitstag durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen, erhielt zunächst im Januar 2011 ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung wegen Arbeitsmangels. Im Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien im Gütetermin darauf, dass die Beklagte aus der Kündigung keine Rechte herleitet. Der Geschäftsführer forderte den Arbeitnehmer auf, am 16.02.2011 um 8:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Dieser kam weder am 16.02. noch am 17.02.2011 zur Arbeit. Er erhielt eine Abmahnung. Weil er auch am 18.02. und am 21.02.2011 nicht zur Arbeit erschien und bis dahin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt hatte, beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Das Integrationsamt stimmte der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zu. zur zitierten Website

15.03.2012 . Allgemein

Rechtsanwalt Claus Peter Philippi ist nach Abschluss der Fachausbildung Mediation zum Führen der Zusatzbezeichnung „Mediator“ gem. § 7 a BORA berechtigt

Die Mediation ( lat. Vermittlung ) als ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes wird in Zukunft ein stärkeres Gewicht in der außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am 15. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung beschlossen ( „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ ).
Der Mediator ist „allparteilich“ und unterstützt die Beteiligten zu einer gemeinsamen Vereinbarung, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht, zu gelangen. Er ist für das Verfahren verantwortlich, die Beteiligten für dessen Inhalt. Nach einer erfolgreichen Mediation gibt es nur Gewinner, anders als im Zivilprozess, in dem eine Partei ihre Position durchsetzt. Während im gerichtlichen Verfahren idR ein bestimmter Anspruch aus einem vergangenen Sachverhalt entschieden wird, ist Ziel der Mediation die Lösung eines Konfliktes mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung der Teilnehmer.
Mediation eignet sich vornehmlich für die Lösung von Konflikten im familiären Umfeld, wie Trennung und Scheidung oder bei Erbauseinandersetzungen sowie bei Konflikten im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht.
Weitere Informationen zur Mediation …

2.01.2012 . Allgemein, Mediation

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Zur Einrichtung eines P-Konto besteht Handlungsbedarf noch im Jahr 2011. Entweder ist ein neues Konto als P-Konto einzurichten oder das bestehende Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Pfändungsschutz kann lediglich bis zum 31. Dezember 2011 ohne P-Konto in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2012 sind Pfändungsschutz und der Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen nur noch mit einem P-Konto möglich. Bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung sollte die Umwandlung des Kontos rechtzeitig zum 1. Januar 2012 bei dem Kreditinstitut beantragt werden. Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei erfolgen. Dies gilt aber nicht für die Kontoführung. zur zitierten Website

29.12.2011 . Allgemein

Frohe Weihnachten

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches und friedvolles Weinachtsfest!

Ihre Rechtsanwälte Notare Brinkmann_Dewert

23.12.2011 . Allgemein

Sozialauswahl – Altersdiskriminierung – Altersgruppenbildung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 AZR 42/10 die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie anerkannt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen – etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usf. – vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten. weiterlesen »

16.12.2011 . Allgemein, Arbeitsrecht

Equal-Pay und Ausschlussfristen

Ansprüche von Arbeitnehmern können nach Auffassung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2011, Az.: 11 Sa 852/11) wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB (MTV) im Einzelfall verfallen sein. Der MTV sei ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht für die Einzelgewerkschaften des CGB. Die Ausschlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zu laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 bestehe ein mit den Einzelgewerkschaften der CGB wirksam vereinbarter Zeitarbeitstarifvertrag. Ansprüche aus “equal-pay” können daher aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sein, wenn sie nicht innerhalb der Fristen gelten gemacht wurden. zur zitierten Website

12.12.2011 . Allgemein

Dr. Oliver Thiemann kommentiert in der Financial Times Deutschland

In der heutigen Printausgabe der Financial Times Deutschland kommentiert Dr. Oliver Thiemann, Partner bei Brinkmann_Dewert, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, AZ XI ZR 370/10.

6.12.2011 . Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht

Das Europäische Notarverzeichnis

Die Europäische Notarorganisation hat unter der Internetadresse www.notarverzeichnis.eu ein europäisches Notarverzeichnis etabliert. Mit Hilfe dieser Webseite kann man innerhalb Europas einen Notar insbesondere anhand seiner Fremdsprachenkenntnisse suchen. Dank des europäischen Notarverzeichnisses ist es beispielsweise möglich, einen deutschsprachigen Notar in Prag oder umgekehrt zu finden. Die Webseite, die allen Interessierten zur Verfügung steht, verfügt über eine Suchmaschine in den 22 Amtssprachen der EU sowie in Kroatisch.

24.11.2011 . Allgemein, Allgemeines Vertragsrecht

Vollstreckung eines Titels trotz zwischenzeitlicher Namens-/Firmenänderung der Gläubigerin

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma steht der Vollstreckung aus einem Titel dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Hierzu reicht grundsätzlich eine von einem Notar aufgrund Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister erstellte Bescheinigung aus.
Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht einwandfrei feststellen.

Diese Leitsätze hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.07.2011, I ZB 93/10 aufgestellt. Zum Beschluss

14.11.2011 . Allgemein, Gesellschaftsrecht

Auf Tochtergesellschaften von Banken findet die Kick-Back Rechtsprechung Anwendung

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 14.07.2011 soll die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte Einschränkung der Kick-Back Rechtsprechung für freie Anlagevermittler nicht für solche Anlagevermittler gelten, die durch die Auslagerung der Anlagevermittlung von einer Bank auf eine Tochtergesellschaft entstanden ist. Zur Erinnerung: Nach dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs müssen freie Anlagevermittler ihre Kunden nicht ungefragt über den Zufluss von Provisionen informieren, weil dem Kunden klar sein muss, dass der Anlagevermittler nur über Provisionen einen Verdienst erzielt. Wenn nun Banken Anlageberatungs- oder Vermittlungsgesellschaften gründen, so meint der 34. Zivilsenat des OLG Hamm, sei diese Offenkundigkeit gerade nicht gegeben.

Zum Urteil

11.11.2011 . Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht

Besserer Rechtsschutz in Kraft getreten

Am Donnerstag sind Änderungen im Zivilprozessrecht in Kraft getreten, die den Rechtsschutz deutlich verbessern. So werden die Zivilgerichte der Zweiten Instanz künftig häufiger mündlich verhandeln. Die mündliche Verhandlung ist der Dreh- und Angelpunkt im Prozess. Das neue Gesetz stellt sicher, dass die Richter über alle wichtigen Fälle mit den Beteiligten persönlich reden. Die Richter dürfen nur noch im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn die Berufung offensichtlich aussichtslos ist. Außerdem gilt ein neues Rechtsmittel. Bisher wurde in der zweiten Instanz häufig durch unanfechtbaren Beschluss entschieden. Dann war der Prozess beendet, ohne dass es weitere Rechtsmittel gab, selbst wenn es um große Summen ging. Damit ist jetzt Schluss. Die Rechtsprechung der Berufungsgerichte steht für Streitwerte über 20.000 Euro jetzt immer unter höchstrichterlicher Kontrolle. Zur Webseite des BMJ

28.10.2011 . Allgemein

 1 2 3 4 >
bild-allg-vertragsrecht