RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Novelle des Telekommunikationsgesetzes tritt in Kraft

Mit ausdrücklichen Vorgaben für die Regulierung neuer Märkte tritt am 24.02.2007 das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft, nachdem es am 23.02.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Dies meldet das Bundeswirtschaftsministerium ebenfalls am 23.02.2007. Klare Vorgaben gibt es künftig auch für Preisansagen und -anzeigen. Die Eingriffsrechte der Bundesnetzagentur werden gestärkt. Damit soll nicht zuletzt der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern bekämpft werden. Hinsichtlich der Rufnummern tritt ein Teil des Gesetzes jedoch erst zum 01.09.2007 in Kraft. Hier finden Sie den Link zum Änderungsgesetz…

23.02.2007 . Allgemeines Vertragsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Privates Baurecht

BGH: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung für Auslegung des Haftungsausschlusses nach der «Benzinklausel» irrelevant

Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung nach der so genannten Benzinklausel, also wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind, setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) an. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.12.2006 hervor (Az.: IV ZR 120/05, BeckRS 2007, 01681). Zur zitierten Webseite…

12.02.2007 . Allgemeines Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Versicherungen können sich regelmäßig nicht auf einen nachträglich vereinbarten Leistungsausschluss berufen

Versicherungen handeln rechtsmissbräuchlich, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer nach dessen Erkrankung vereinbaren, dass sie lediglich aus Kulanz leisten und sich reguläre Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bis zur erneuten Prüfung des Gesundheitszustands vorbehalten. Versicherungen können sich nach Treu und Glauben nicht auf eine solche Vereinbarung berufen, weil sie unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers in schwerwiegender Weise verschlechtern wollen (BGH 7.2.2007, IV ZR 244/03).
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8.02.2007 . Allgemeines Vertragsrecht

Hemmung der Verjährung nach § 203 S. 1 BGB während “Verhandlungen” / BGH-Urteil zum Begriff der Verhandlungen

Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a. F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.

BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/ 05; OLG Hamm

26.01.2007 . Allgemeines Vertragsrecht

Abgrenzung zwischen “neuen” und “gebrauchten” Tieren (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen “gebraucht” im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist. Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine “Verbrauchsgüter”, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB). Die Unterscheidung zwischen “neuen” und “gebrauchten” Tieren – in der Praxis handelt es sich meist um Pferde – ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a BGB).
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25.01.2007 . Allgemeines Vertragsrecht, Kaufrecht, Pferderecht

Versicherungen dürfen von ihren Kunden – ohne Angebot von Alternativen – keine umfassende Schweigepflichtendbindung verlangen

Versicherungen dürfen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht regeln, dass Versicherte bei einer Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen sämtliche sie behandelnde Ärzte oder Pfleger von der Schweigepflicht entbinden müssen. Eine solche umfassende Schweigepflichtendbindung verletzt die Versicherten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Versicherungen müssen ihren Kunden daher Alternativen zur umfassenden Schweigepflichtenbindung oder zumindest eine Widerrufsmöglichkeit einräumen (BVerfG 23.10.2006, 1 BvR 2027/02). Zur zitierten Website

10.11.2006 . Allgemeines Vertragsrecht, Medizinrecht

BGH: Weitergabe einer Kundendatei kann sich auf Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auswirken

Der Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der Händler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Kundenkartei einem Dritten überlässt. Dies gilt nach einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2006 jedenfalls dann, wenn der Händler zuvor dem Hersteller die Daten der von ihm neu geworbenen Kunden bekannt gegeben hat. Die Weitergabe kann sich jedoch auf die Höhe des Anspruchs auswirken, soweit die Vorteile des Herstellers oder die Nachteile des Vertragshändlers infolge der Nutzung der Kundendaten durch den Dritten voraussichtlich geringer ausfallen werden. Zur zitierten Webseite…

12.09.2006 . Allgemeines Vertragsrecht

BGH: Bei Unklarheiten wegen konkurrierender Klauseln in einem Vertrag gelten gesetzliche Bestimmungen

Ist wegen der Verwendung mehrerer Klauselwerke in einem Vertragswerk unklar, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen anzuwenden ist, ist keine dieser Klauseln anzuwenden. Stattdessen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.03.2006, Az.: I ZR 65/03).
Zur zitierten Entscheidung

11.09.2006 . Allgemeines Vertragsrecht

Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig

Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 € pro Minute kostet. Der klagende Verband meint, ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten werde die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt.

Der Bundesgerichtshof hat die Werbung als wettbewerbswidrig angesehen, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). (BGH, Urteil vom 6. April 2006 – I ZR 125/03)

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20.04.2006 . Allgemeines Vertragsrecht

Rückkaufswert von Lebensversicherungen: Rechtslage bei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags ist gesichert

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags müssen Versicherungsnehmer eine angemessene und transparent berechnete Rückvergütung erhalten. Der Gesetzgeber muss nach dem Urteil des BVerfG vom 26.7.2005 (Az.: 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96) bis zum 31.12.2007 Regelungen schaffen, die diesen grundsätzlichen Gedanken umsetzen. Für die derzeitige Rechtslage hat der BGH mit Urteil vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03) eine zivilrechtliche Lösung geschaffen, die den Interessen der Versicherten gerecht wird (BVerfG 15.2.2006, 1 BvR 1317/96). – Zur zitierten Website

12.03.2006 . Allgemeines Vertragsrecht

Deutsche Unternehmen müssen türkischen Vertriebspartnern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumutbar zur Kenntnis bringen

Deutsche Unternehmen müssen bei Abschluss eines Vertriebshändlervertrags mit einer türkischen Gesellschaft dafür Sorge tragen, dass der türkische Vertragspartner in zumutbarer Weise Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangt. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich in deutscher Sprache abgefasst, kann nicht von einer zumutbaren Kenntnisnahme ausgegangen werden, wenn der Vertragspartner nur türkisch spricht. Dies kann zur Folge haben, dass auf das Vertragsverhältnis anstelle von deutschem türkisches Recht Anwendung findet. – Zur zitierten Website

3.10.2005 . Allgemeines Vertragsrecht

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