RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Bundesgerichtshof wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer an

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden.Nach § 6 Abs. 3 AGG finde das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen. Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Zur Pressemitteilung des BGH

24.04.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Gesellschaftsrecht

Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber?

Aus Unionsrechtergibt sich kein Auskunftsanspruch für Bewerber, deren Bewerbung trotz passender Qualifikation unberücksichtigt bleibt. Die Verweigerung jeglicher Information zum Einstellungsverfahren durch den Arbeitgeber kann jedoch im Einzelfall das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. (Urteil in der Rechtssache C-415/10
Galina Meister / Speech Design Carrier Systems GmbH). zur Pressemitteilung des EuGH

23.04.2012 . Arbeitsrecht

BGH: Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bei Beschränkung seiner Kompetenzen

Ein Geschäftsführer ist berechtigt, seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn sein Aufgabenbereich geändert wird. Erfolgt diese Änderung aber ohne, dass die Gesellschaft den Inhalt des Anstellungsvertrags verletzt, hat der Kündigende keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 628 Abs.2 BGB. Dies hat der BGH mit Urteil vom 06.03.2012 entschieden. Zum Urteil

23.04.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Gesellschaftsrecht

Kündigung wegen “Stalking”

Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11) zur Pressemitteilung des BAG

20.04.2012 . Arbeitsrecht

Gleichbehandlung hinterbliebener Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 03.04.2012, Aktenzeichen: 4 S 1773/09, entschieden, dass nach dem Tod eines Beamten dem hinterbliebenen Lebenspartner jedenfalls seit dem 01.01.2005 Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zusteht. Der Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der EU-Gleich-behandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gelte jedenfalls seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 01.01.2005. Seit diesem Zeitpunkt hätten hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern mehr bestanden. zur zitierten Website

18.04.2012 . Arbeitsrecht

Arbeitszeitkonto

Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 676/11) der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, die Möglichkeit dazu eröffnet. zur Pressemitteilung des BAG

22.03.2012 . Arbeitsrecht

Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer – Verstoß gegen AGG

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10) benachteiligt die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. zur Pressemitteilung des BAG

20.03.2012 . Arbeitsrecht

Entschädigung nach AGG

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11). zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht

16.03.2012 . Arbeitsrecht

Vergütung für Mehrarbeit

Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10) zur zitierten Pressemitteilung des BAG

29.02.2012 . Arbeitsrecht

Kettenbefristungen

Mit Urteil vom 26.01.2012 ( in der Rechtssache C-586/10 Bianca Kücük) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durchdas Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen. zur Pressemitteilung des EuGH

27.01.2012 . Arbeitsrecht

Weihnachtsgratifikation

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10) vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. zur zitierten Website

24.01.2012 . Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung

Nach Auffassung des LAG Baden-Würtemberg (Urteil vom 21.12.2011 , Az.: 10 Sa 19/11) gehen Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. zur zitierten Website

11.01.2012 . Arbeitsrecht

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