Mit Urteil vom 26.01.2012 ( in der Rechtssache C-586/10 Bianca Kücük) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durchdas Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen. zur Pressemitteilung des EuGH
27.01.2012 . Arbeitsrecht
Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10) vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. zur zitierten Website
24.01.2012 . Arbeitsrecht
Nach Auffassung des LAG Baden-Würtemberg (Urteil vom 21.12.2011 , Az.: 10 Sa 19/11) gehen Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. zur zitierten Website
11.01.2012 . Arbeitsrecht
Geht eine per Einschreiben versandte Kündigung einem Arbeitnehmer zu, wenn er das Übergabeschreiben nicht bei der Post abgeholt? Mit dem Einwurf des Benachrichtigungszettels durch den Postboten geht die Willenserklärung nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.08.2011, Aktenzeichen: 10 Sa 156/11) noch nicht zu. Der Zugang erfolge erst durch die Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle. Der Benachrichtigungszettel unterrichte den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt, enthalte aber keinen Hinweis auf den Absender oder den Inhalt. zur zitierten Website
21.12.2011 . Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 AZR 42/10 die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie anerkannt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen – etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usf. – vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten. weiterlesen »
16.12.2011 . Allgemein, Arbeitsrecht
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung nach § 131 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie – etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten – tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt. Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter erklärt, von dessen Bevollmächtigung der Gekündigte nicht zuvor durch den Vollmachtgeber in Kenntnis gesetzt wurde, ist gemäß § 174 BGB unwirksam, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. zur zitierten Website
9.12.2011 . Arbeitsrecht
Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil in der Rechtssache C-214/10
KHS AG/Winfried Schulte am 22.11.2011 entschieden, dass durch eine nationale Regelung die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden kann. Eine derartige Frist muss aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten. In seinem Urteil weist der EuGH auf seine Rechtsprechung hin, nach der der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die im Unionsrecht ausdrücklich gezogen sind. Der EuGH hat bereits entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung jedoch nicht entgegensteht, die den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfasst, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat tatsächlich die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. In Anbetracht des Zwecks des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer daher nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln. Eine tarifvertragliche Regelung, wonach Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub bei Langzeiterkrankung nicht zeitlich unbegrenzt angesammelt werden können, sondern 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums erlöschen, ist daher mit dem Unionsrecht vereinbar. zur zitierten Website
23.11.2011 . Arbeitsrecht
Das Arbeitsgericht Neunkirchen (Urteil vom 12.10.2011, Aktenzeichen: 2 Ca 856/11) hat die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin, die ohne zu bezahlen zwei Omeletts gegessen und ein belegtes Brötchen mitgenommen hatte, unter Berücksichtigung der sog. Emmely-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt. zur zitierten Website
28.10.2011 . Arbeitsrecht
Auf die für die Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen bedeutsame Kenntnis eines Arbeitnehmers über die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers kann nicht allein deswegen geschlossen werden, weil der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer mit Gehaltszahlungen im Rückstand ist und der Arbeitnehmer weiß, dass dies auch in Bezug auf andere Beschäftigte der Fall ist. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht umso mehr, wenn der betreffende Arbeitnehmer keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers und keine Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen hatte (BAG, Urteil vom 06.10.2011, Az.: 6 AZR 262/10). Zur zitierten Webseite
6.10.2011 . Arbeitsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen: 2 C 32.10, 2 C 33.10, 2 C 34.10, 2 C 35.10, 2 C 36.10, 2 C 37.10 entschieden, dass Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die zuviel geleisteten Stunden haben. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass nach dem Recht der Europäischen Union die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeitsstunden 48 Stunden nicht überschreiten dürfe. Der Bereitschaftsdienst sei wie Vollarbeitszeit zu rechnen. zur zitierten Website
5.10.2011 . Arbeitsrecht
Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt nach Auffassung des EuGH (Urteil in der Rechtssache C-447/09 vom 13.9.2011) eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Ab dem 60. Lebensjahr könne das Recht, als Verkehrspilot tätig zu sein, beschränkt werden, ein vollständiges Verbot gehe aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige hinaus. zur zitierten Website
15.09.2011 . Arbeitsrecht
Einem Chefarzt darf von einem katholischen Krankenhausträger nicht allein deshalb gekündigt werden, weil er ein zweites Mal geheiratet hat. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (BAG) hervor. Zwar sei komme prinzipiell “eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht”. Allerdings gelte dies nicht automatisch, urteilten die Richter (Az: 2 AZR 543/10). Zur zitierten Webseite
9.09.2011 . Arbeitsrecht