RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes ist verfassungsgemäß

Das Bauforderungssicherungsgesetz verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses nur zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungvertrags beteiligt waren. Von dieser Baugeldverwendungspflicht sind alle Gelder erfasst werden, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält. Das Bauforderungssicherungsgesetz enthält einen die Fälle einer Zuwiderhandlung regelnden Straftatbestand. Die durch die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes in ihrem Anwendungsbereich erheblich ausgeweitete Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung von Baugeld greift zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein, der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (BVerfG 27.1.2011, 1 BvR 3222/09).
Zur Entscheidung des BVerfG im Volltext …

4.03.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Architektenrecht, Immobilienrecht, Privates Baurecht

Architektenrecht: Nachträge nach Vergabe der Bauleistungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden

Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden (BGH 5.8.2010, VII ZR 14/09).
Zur zitierten Entscheidung im Volltext …

14.10.2010 . Architektenrecht, Immobilienrecht, Privates Baurecht

Offenbarungspflicht einer bewusst vertragswidrigen Nichtüberwachung der Bauausführung

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat. Zur zitierten Entscheidung

3.09.2010 . Architektenrecht, Privates Baurecht

Bei Erweiterung eines bereits genehmigten Einzelhandelsbetriebs ist in die Prognose zu den Auswirkungen auf die Erweiterung abzustellen

Wird mit Bauvoranfrage die positive Bescheidung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs durch zusätzliche Verkaufs- und Lagerfläche beantragt, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs, wenn von der Erweiterung keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind, insbesondere keine auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Gemeinde. Zur zitierten Website…

6.08.2010 . Architektenrecht, Privates Baurecht

WEG: Keine Nutzungsbeschränkung durch Eintragungen des Architekten in den – für den Aufteilungsplan genutzten – Genehmigungsplänen

Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu, dass diese Pläne für den Aufteilungsplan genutzt werden. Bei den über die Darstellung der Wände hinausgehenden Eintragungen des Architekten handelt es sich regelmäßig um Vorschläge, denen für die Auslegung der Teilungserklärung keine Bedeutung zukommt (BGH 15.1.2010, V ZR 40/09).
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17.02.2010 . Architektenrecht, Immobilienrecht

Architekten und Ingenieure müssen wirtschaftliche Belange der Bauherren berücksichtigen

Ein mangelhaftes Architekten- oder Ingenieurwerk kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Sowohl der Architekt als auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten (BGH 9.7.2009, VII ZR 130/07).
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20.08.2009 . Architektenrecht, Immobilienrecht, Privates Baurecht, Werkvertragsrecht

Wer stellt den Energiepass aus

Im Wesentlichen können Energieausweise für Wohngebäude von allen Architekten, Ingenieuren, einschlägigen Sachverständigen, anerkannten Energieberatern und geschulten Handwerksmeistern ausgestellt werden. Die Energieausweise für Nichtwohngebäude sind nur Fachleuten mit entsprechender Hochschulausbildung vorbehalten.

Als Hausbesitzer nehmen Sie direkt Kontakt zu einem der o.g. Energieberater auf und beauftragen diesen mit der Ausführung des Energieausweises. Hierbei vereinbaren Sie auch die Kosten.

Die Stadt Essen hat die folgende Übersicht von Energiepass-Ausstellern in Essen herausgegeben.

12.07.2009 . Architektenrecht, Immobilienrecht

Lockerung der BGH-Rechtsprechung zum Koppelungsverbot für Architektenbindung

Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 – VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173). BGH, Urt. v. 25.9.2008 – VII ZR 174/07

10.01.2009 . Architektenrecht, Immobilienrecht, Privates Baurecht

Architekten & Ingenieure – Wann liegt verjährungshemmendes Verhandeln vor?

Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26.10.2006 – VII ZR 194/05). Zur zitierten Website…

15.12.2006 . Architektenrecht, Privates Baurecht

Architekten & Ingenieure – Verwirkung des Einwandes fehlender Prüffähigkeit

Der Auftraggeber muss nach Treu und Glauben gegenüber dem Architekten den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung in angemessener Frist erheben. Diese ist in Anlehnung an § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B mit zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung anzusetzen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2006 – 12 W 28/06).
Zur zitierten Website

13.09.2006 . Architektenrecht, Privates Baurecht

Architekten & Ingenieure – Mindestsätze trotz Vereinbarung geringeren Entgeltes?

Vereinbart ein Architekt in unzulässiger Weise mit dem Bauherrn ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so verhält er sich widersprüchlich, wenn er später die Mindestsätze geltend macht. – Zur zitierten Website

14.02.2006 . Architektenrecht, Privates Baurecht

Kündigung innerhalb der Leistungsphase

ZPO § 256 Abs. 2, § 308

Zu den schwierigsten Themen beim gekündigten Architektenvertrag gehört die Abgrenzung zwischen erbrachter und nicht erbrachter Leistung. Werden Verträge beispielsweise innerhalb der Leistungsphase 6 gekündigt, hatte dies zur Folge, dass der Architekt die erbrachte Leistung voll und die nicht erbrachte Leistung nur unter Abzug der ersparten Aufwendungen abrechnen durfte. Bei Unterbrechung einer Leistungsphase bestand hierbei das Problem, wie die Bewertung und die Abgrenzung von erbrachter und nicht erbrachter Leistung erfolgen sollte.

Im dem vom BGH entschiedenen Fall kam es zu einer Vertragskündigung. Zunächst stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die HOAI keine Aussage darüber trifft, wie eine derartige Abgrenzung zu erfolgen hat. Denn die HOAI benennt nur für eine Bewertung in Form einer Prozentzahl für eine gesamte Leistungsphase.

Umstritten war hierbei immer, in welcher Form die Abgrenzung zu erfolgen hat. In der vorgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun erstmals entschieden, dass die Steinfort`sche Splittertabelle, die die Leistungen des Architekten auch innerhalb der einzelnen Leistungsphasen aufsplittet, eine zulässige Berechnungsgrundlage sein kann.
Denn diese, sowie auch andere Bewertungstabellen stellen in der Regel auf durchschnittliche Erfahrungswerte von Sachverständigenpraktikern ab. Diese eignen sich nach Auffassung des BGH als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen.

Dabei stellt der Bundesgerichtshof auch fest, dass die Anwendung dieser Tabellen nicht zwingend ist, weil sich im Einzelfall auch eine hiervon abweichende Berechnungsmethode aufdrängen muss oder aber die Bewertung der einzelnen Teile dieser Tabelle im Einzelfall anders zu gewichten ist, als mit der Steinfort´schen Splittertabelle zugrunde gelegt wird.

Im Einzelfall wird man daher auch zu bewerten haben, ob tatsächlich für die Durchführung der Architektenleistung alle Einzelleistungen einer Leistungsphase erforderlich waren, bzw. wie sich die Gewichtung der weiteren Phasen ergibt.

BGH, Urteil vom 16.12.2004 – VII ZR 174/03 – Zur zitierten Website

7.03.2005 . Architektenrecht, Privates Baurecht

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