RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Honoraranspruch des freien Mitarbeiters

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2002, IBR 2003, 144

Ein Architekturbüro überträgt einer freien Mitarbeiterin Planungsaufgaben aus der Gebäudeplanung. Nach Leistungserbringung verlangt die freie Mitarbeiterin das volle HOAI Honorar. Der Architekt wendet hingegen ein, es sei nur eine pauschale monatliche Vergütung von DM 4.000,00 vereinbart gewesen.

Das Gericht stellt klar, dass ein Werkvertrag zustande gekommen ist, auf den die HOAI zwingend anzuwenden ist. Nach ständiger Rechtssprechung ist diese nicht berufsbezogen, sondern leistungsbezogen. Es kommt also nicht darauf an, wer die Planungsleistungen erbringt. Dies kann sogar auch ein Nichtarchitekt sein. Insoweit ist es also auch unerheblich, ob die Klägerin freie Mitarbeiterin des Architekten war. Die HOAI ist damit auch auf freie Mitarbeiterverhältnisse anzuwenden, sofern der freie Mitarbeiter nicht arbeitnehmerähnliche Person ist.

Empfehlung für die Praxis: Das erhebliche Risiko für Architekturbüros, die sich der Einschaltung von freien Mitarbeitern bedienen, wird an dieser Entscheidung deutlich: die Mitarbeiter sind entweder arbeitnehmerähnliche Personen, dann ist kein Honorar auf Basis der HOAI an sie zu bezahlen, allerdings fallen dann Sozialabgaben an. Oder es besteht ein echtes freies Mitarbeiterverhältnis, mit der Konsequenz, dass dann die HOAI Honorare zu bezahlen sind und vom freien Mitarbeiter gerichtlich regelmäßig erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Es sollten daher nur einzelne Leistungen an den freien Mitarbeiter übertragen werden, die genau als Teilleistungen des Gesamtauftrages zu beschreiben sind, so dass dem freien Mitarbeiter dann wenigstens nur ein Teilhonorar für die beauftragten Leistungsteile zusteht. Andere Leistungen muss er dann allerdings auch nicht ausführen. Bei der Übertragung solcher Teilleistungen sind allerdings die Minderungsvorschriften nach § 5 Abs. 1 u. 2 HOAI zu beachten. – Zur zitierten Website

7.03.2005 . Architektenrecht, Werkvertragsrecht

Planungsfehler des Architekten

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.07.2004 – 8 U 121/04

Ein Architekt, der falsch geplant hat und deshalb gegenüber seinem Auftraggeber schadenersatzpflichtig ist, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch haben. Voraussetzung ist, dass dieser die Falschplanung erkannt und sie trotzdem der Bauausführung zu Grunde gelegt hat.

Mit dieser Begründung mussten sich Architekt und Bauunternehmer einen entstandenen Schaden teilen. Der Architekt hatte die Abstände eines Neubaus zum Nachbarhaus falsch berechnet. Der Bauunternehmer hatte diesen Fehler zwar bemerkt, den Bau jedoch weitergeführt. Nach Stilllegung der Baustelle wurde der Architekt zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt. Einen Teil dieses Schadens verlangte er nun vom Bauunternehmer erstattet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah den Bauunternehmer ebenfalls in der Pflicht. Er habe sich dem Auftraggeber gegenüber dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass er die Rohbauarbeiten fortgesetzt habe, obwohl ihm bekannt geworden war, dass die Grenzabstände unterschritten waren. Die Pflichtverletzung des Bauunternehmers sei schon deshalb zu bejahen, weil ihm der Planungsfehler des Architekten bereits bekannt war, als eine Korrektur noch hätte vorgenommen werden können. Trotzdem habe er die Bauarbeiten weiter fortgeführt, so dass die Korrektur nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich war. – Zur zitierten Website

7.03.2005 . Architektenrecht, Privates Baurecht

Zur Überwachungstätigkeit des Architekten

Architekten haben wesentliche Bauabschnitte vor Ort zu überwachen. Dabei
entbrennt immer wieder Streit ob der Frage, welche Bauabschnitte wesentlich sind und was eine
Überwachung bedeutet. Die Anforderungen an die
Überwachungspflichten hängen von der Schwierigkeit der Baumaßnahme ab. Ausreichende
Wahrnehmung der Kontrollverpflichtung bedeutet, dass der Architekt verpflichtet ist, Kontrollen zu
Beginn der Arbeiten oder auch mehrmals täglich oder sogar dauerhaft durchzuführen. (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2004, Az. 21 U 13/04). – Zur zitierten Website

7.03.2005 . Architektenrecht, Privates Baurecht

Bundesgerichtshof zu Schadensersatzansprüchen des Gewinners eines Architektenwettbewerbs für ein kommunales Bauvorhaben

Der III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat sich zu der Frage geäußert, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen. – Zur zitierten Website

6.03.2005 . Architektenrecht, Privates Baurecht

Haftung eines Architekten wegen unvollständiger und risikoreicher Kostenschätzung

Gemäß einem Urteil des OLG Celle (Az.: 16 U 169/03) muss der baubegleitende Architekt spätestens im Rahmen der Vorplanung die finanziellen Möglichkeiten seines Auftraggebers ermitteln und sich beim Abstecken des finanziellen Rahmens des Bauprojektes danach richten. Er hat die vertragliche Nebenpflicht, seinen Auftraggeber auf wirtschaftliche Risiken hinzuweisen, die sich aus den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergeben. – Zur zitierten Website

16.08.2004 . Architektenrecht

BGH: Fälligkeit der nicht prüffähigen Architektenschlussrechnung

Wenn der Auftraggeber die Prüffähigkeit der – nicht prüfbaren – Schlussrechnung des Architekten nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung rügt, wird die Schlussrechnung fällig. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährung des Honorars aus dieser Schlussrechnung. – Zur zitierten Website

24.05.2004 . Architektenrecht, Werkvertragsrecht

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