RECHTSANWÄLTE_NOTARE
Zahlt ein Ausfallbürge auf eine Schuld, welche durch eine “vorrangige” Bürgschaft eines anderen besichert ist, so steht ihm für den Fall, dass er die besicherte Hauptschuld begleicht ein eigenständiger Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der mit Zahlung entsteht und erst in diesem Moment verjähren kann. Dies hat der BGH am 20.03.2012 zu AZ XI 234/11 entschieden. Zum Urteil
21.05.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Bundesregierung hat am 25.04.2012 das SEPA-Begleitgesetz auf den Weg gebracht. Mit SEPA (Single Euro Payments Area) wird der Zahlungsverkehr innerhalb der EU vereinheitlicht. Inländische und grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb Europas werden einfacher, schneller und damit effizienter. SEPA verwirklicht den einheitlichen Binnenmarkt im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Übergangsfrist bis 2016 ermöglicht für einzelne in Deutschland gebräuchliche Zahlungsprodukte eine verbraucherfreundliche und einfache Umstellung.
Die am 31. März 2012 in Kraft getretene europäische SEPA-Verordnung sieht vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 in ganz Europa vereinheitlicht werden. Die nationalen Überweisungs- und Lastschriftformate laufen zu diesem Zeitpunkt aus. Bargeldlose Zahlungen (sowohl Überweisungsverfahren als auch Lastschriftverfahren) sind dann nur noch im SEPA-Format möglich.
Eine neue 22stellige IBAN-Nummer, die sich aus der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl zusammensetzt, tritt an die Stelle der in Deutschland üblichen Kontonummer und Bankleitzahl. Die bisher international übliche Institutskennung BIC entfällt dann ersatzlos.
Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher und Unternehmen sind in der Pressemitteilung des Bundesjustitzministeriums vom 25.04.2012 auf einen Blick zusammengefasst.
2.05.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht
Ein Bankkunde macht sich im Online-Banking bei einem “Pharming-Angriff” gegenüber der Bank schadensersatzpflichtig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingibt. Für die Haftung des Kunden reicht in Fällen, die sich vor dem 31.10.2009 abspielten, einfache Fahrlässigkeit aus (BGH 24.4.2012, XI ZR 96/11).
Im hier vom BGH entschiedenen Fall ist der Kläger nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat.
Zur Pressemitteilung des BGH vom 24.04.2012 …
27.04.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.11.2011 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, mangels wirtschaftlicher Belastung nicht zu bilanzieren ist. Zum Urteil
2.04.2012 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht
Durch Beschluss des II. Zivilsenats vom 07. Februar 2012 hat der Bundesgerichtshof letztlich nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Art und Weise wie die Commerzbank AG die Verschmelzung der Dresdner Bank AG auf sich vollzogen hat, zu Unrecht an der Hauptversammlung vorbei vollzogen wurde. Der BGH erklärt lediglich, dass seine seit der Holzmüller-Entscheidung bestehende Rechtsprechung zur ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat vorliegend nicht in rechtswidriger Weise angewandt wurde. Daher sei der in concreto angefochtene Beschluss der Hauptversammlung, den Vorstand und Aufsichtsrat zu entlasten nicht anfechtbar. Zum Beschluss
1.04.2012 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht
Ein Anlageberater muss schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen, die infolge einer Gesetzesänderung auftreten, nicht ohne besondere Anhaltspunkte nachgehen, wenn er diese regelmäßig nur durch Einholung von Rechtsgutachten abklären könnte. Hierüber muss er daher auch nicht aufklären.
Dies hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 01.12.2011 entschieden. Der II. Zivilsenat hatte insoweit die Rechtsauffassung vertreten, dass die Anlagegesellschaft selbst eine solche Aufklärungs- und Prüfungspflicht trifft (dazu Urteil des BGH vom 18. 4. 2005, AZ. II ZR 21/04) . Die Maßstäbe aus dieser Entscheidung hat der III. Zivilsenat nicht auf den Anlageberater übertragen. Zum Urteil
8.02.2012 . Bank- und Kapitalmarktrecht
Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt.
An der für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Zuganges der Aufrechnungserklärung erforderlichen Erfüllbarkeit der Hauptforderung fehlt es, wenn ein Darlehensnehmer unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes und deswegen erloschenes Sondertilgungsrecht gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers mit einer verjährten Gegenforderung aufrechnen will.
Dies sind die Leitsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2011, AZ XI ZR 341/10. Zum Urteil
27.12.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht
Ein Anlageberater hat die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Die Aufklärungspflicht des Beraters setzt dabei nicht erst ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Vielmehr kann ein Berater, dem der Kunde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt bereits verpflichtet sein, darüber aufzuklären, dass gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Straftaten anhängig ist, um auf diese Weise dem Kunden die Entscheidung zu ermöglichen, ob er ungeachtet dessen das Risiko einer Kapitalanlage in diesem Fonds eingehen oder die Anlageentscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens zurückstellen oder ganz davon Abstand nehmen und sein Geld anderweitig investieren will.
Zum Urteil
13.12.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht
In der heutigen Printausgabe der Financial Times Deutschland kommentiert Dr. Oliver Thiemann, Partner bei Brinkmann_Dewert, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, AZ XI ZR 370/10.
6.12.2011 . Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht
Der XI. Zivilsenat des BGH hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl mit Urteil vom 29. November 2011, Az.: XI ZR 370/10 fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Vorraussetzung hierfür ist, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Eine von der kontoführenden Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll, schützt den Karteninhaber unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Außerdem schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat. zur zitierten Website
29.11.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht
Durch das geplante Gesetz soll der Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessert werden. Durch eine schärfere Produktregulierung, erhöhte Vertriebsanforderungen und einer Erleichterungen bei der Prospekthaftung will man die Informationsbasis für Investmententscheidungen erweitern. weiterlesen »
17.11.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge sind auf Wertpapierorders, welche aufgrund einer telefonischen Beratung einer Bank oder per E-Mail erfolgten nicht anwendbar. Dementsprechend existiert auch kein Widerrufsrecht eines Bankkunden, die Transaktion zu widerrufen und auch keine Belehrungspflicht der Bank. Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.09.2011, 17 U 104/10 folgt dies aus der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs.4 Nr.6 BGB, wonach ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis Schwankungen unterliegt, besteht. Durch diese Ausnahme soll verhindert werden, dass der Kunde auf Kosten desjenigen, der im Fernabsatz Dienstleistungen anbietet, handelt. Zur ausführlichen Urteilsbegründung
15.11.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Kaufrecht