RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Wirkung einer Sondertilgungsvereinbarung im Darlehensvertrag

Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt.

An der für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Zuganges der Aufrechnungserklärung erforderlichen Erfüllbarkeit der Hauptforderung fehlt es, wenn ein Darlehensnehmer unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes und deswegen erloschenes Sondertilgungsrecht gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers mit einer verjährten Gegenforderung aufrechnen will.

Dies sind die Leitsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2011, AZ XI ZR 341/10. Zum Urteil

27.12.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH zur Aufklärungspflicht eine Anlageberaters über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Fondsverantwortliche eines Anlagefonds

Ein Anlageberater hat die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Die Aufklärungspflicht des Beraters setzt dabei nicht erst ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Vielmehr kann ein Berater, dem der Kunde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt bereits verpflichtet sein, darüber aufzuklären, dass gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Straftaten anhängig ist, um auf diese Weise dem Kunden die Entscheidung zu ermöglichen, ob er ungeachtet dessen das Risiko einer Kapitalanlage in diesem Fonds eingehen oder die Anlageentscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens zurückstellen oder ganz davon Abstand nehmen und sein Geld anderweitig investieren will.
Zum Urteil

13.12.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

Dr. Oliver Thiemann kommentiert in der Financial Times Deutschland

In der heutigen Printausgabe der Financial Times Deutschland kommentiert Dr. Oliver Thiemann, Partner bei Brinkmann_Dewert, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, AZ XI ZR 370/10.

6.12.2011 . Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht

Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Der XI. Zivilsenat des BGH hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl mit Urteil vom 29. November 2011, Az.: XI ZR 370/10 fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Vorraussetzung hierfür ist, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Eine von der kontoführenden Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll, schützt den Karteninhaber unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Außerdem schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat. zur zitierten Website

29.11.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht

Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts neue Regeln für den grauen Kapitalmarkt

Durch das geplante Gesetz soll der Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessert werden. Durch eine schärfere Produktregulierung, erhöhte Vertriebsanforderungen und einer Erleichterungen bei der Prospekthaftung will man die Informationsbasis für Investmententscheidungen erweitern. weiterlesen »

17.11.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht

Kein Fernabsatz-Widerruf von am Telefon oder per E-Mail getätigten Wertpapierkäufen

Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge sind auf Wertpapierorders, welche aufgrund einer telefonischen Beratung einer Bank oder per E-Mail erfolgten nicht anwendbar. Dementsprechend existiert auch kein Widerrufsrecht eines Bankkunden, die Transaktion zu widerrufen und auch keine Belehrungspflicht der Bank. Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.09.2011, 17 U 104/10 folgt dies aus der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs.4 Nr.6 BGB, wonach ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis Schwankungen unterliegt, besteht. Durch diese Ausnahme soll verhindert werden, dass der Kunde auf Kosten desjenigen, der im Fernabsatz Dienstleistungen anbietet, handelt. Zur ausführlichen Urteilsbegründung

15.11.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Kaufrecht

Zur Reichweite der Aufklärungspflicht einer Bank bei Einschaltung eines Vertreters

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es für die Frage der Erfüllung einer Aufklärungspflicht einer Bank, dann, wenn sich ein Kunde vertreten lässt, auf den Kenntnis- und Wissenstand des Vertreters ankommt (etwa BGH, Urteil vom 08.05.2001, XI ZR 192/00). Die Berufung auf einen solchen Wissensstand kann der Bank aber verwehrt sein, wenn sie sich als Vertragspartner auf die Zurechnung des Vertreterwissens beruft, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Kunden vorenthalten würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Vertreter im Lager desjenigen steht, der den Kunden arglistig getäuscht hat und der Bank dies bekannt ist, wie der BGH mit Urteil vom 05.07.2011 zu Az. XI ZR 306/10 bestätigt hat. Zum Urteil

11.11.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

Auf Tochtergesellschaften von Banken findet die Kick-Back Rechtsprechung Anwendung

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 14.07.2011 soll die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte Einschränkung der Kick-Back Rechtsprechung für freie Anlagevermittler nicht für solche Anlagevermittler gelten, die durch die Auslagerung der Anlagevermittlung von einer Bank auf eine Tochtergesellschaft entstanden ist. Zur Erinnerung: Nach dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs müssen freie Anlagevermittler ihre Kunden nicht ungefragt über den Zufluss von Provisionen informieren, weil dem Kunden klar sein muss, dass der Anlagevermittler nur über Provisionen einen Verdienst erzielt. Wenn nun Banken Anlageberatungs- oder Vermittlungsgesellschaften gründen, so meint der 34. Zivilsenat des OLG Hamm, sei diese Offenkundigkeit gerade nicht gegeben.

Zum Urteil

11.11.2011 . Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht

Zur Frage der Reichweite einer Geldtransportversicherung und deren Anfechtbarkeit

In mehreren Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof am 09.11.2011 mit der Frage der Reichweite einer Geldtransportversicherung beschäftigen müssen. Es ging zunächst darum, ob die vertragswidrige Einzahlung des zu transportierenden Geldes auf einem Konto des Geldtransporteurs und die dann erfolgte zweckwidrige Verwendung überhaupt versichert ist. Desweiteren berief sich der Versicherer darauf, dass er selbst durch den Transporteuer arglistig getäuscht worden sei und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Dies obwohl im Versicherungsvertrag das Recht der Anfechtbarkeit ausgeschlossen war.

Der BGH bejaht einerseits zugunsten der Geschädigten den Versicherungsschutz, hat aber hinsichtlich des Rechtes zur Anfechtung die Sache an die jeweiligen Oberlandesgerichte zurück verwiesen. Offenbar in der Annahme, dass der Ausschluss der Anfechtbarkeit nicht durchgreift. Hierzu ist die genauere Urteilsbegründung abzuwarten.

Zur Presseerklärung des BGH

10.11.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

Lehman Klagen: BGH bezieht Stellung zur Aufklärungspflicht von Gewinnmargen

In den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gestern entschiedenen Parallelverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. hat er auch erstmals höchstrichterlich zu der Frage Stellung genommen, ob Banken, die im sog. Festpreisgeschäft Wertpapiere an die Kunden veräußern, die diesbezügliche Gewinnmarge offenbaren müssen.

Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.

Zur Pressemitteilung des BGH

28.09.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht

OLG Frankfurt a.M. Banken müssen auch bei Festpreisgeschäften über Zuwendungen aufklären

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. müssen Banken auch bei sog. Festpreisgeschäften über die Ihnen zufließenden Zuwendungen aufklären. Das OLG Frankfurt weitet damit die sog. Kick-Back Rechtsprechung aus. Bisher hatten sich Kreditinstitute vielfach damit verteidigt, sie hätten nicht über etwaige Zuwendungen aufklären müssen, weil sie die Wertpapiere aus ihrem Eigenbestand an den Anleger verkauft hätten (Festpreisgeschäft). Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof noch nicht geäußert. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist die Interessenlage vergleichbar mit derjenigen bei einem Kommissionsgeschäft. Sie bestehe darin, dass für den Anleger nicht erkennbar ein von dritter Seite zu befriedigendes eigenes Absatzinteresse der Bank ins Spiel kommt. Unter diesem Gesichtspunkt ist es für die für den Anleger wesentliche Frage, ob die beratende Bank eigene wirtschaftliche Vorteile im Auge hat, völlig gleichgültig, ob ihr hinter seinem Rücken offen ausgewiesene Provisionen zufließen oder ob sich ihr Interesse wie hier aus einem Preisabschlag beim Erwerb ergibt. Zum Urteil

15.09.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht

Nebenpflichten aus dem Sicherungsvertrag; Schadensersatzpflicht einer nachrangigen Gläubigerin bei Forderung einer „Lästigkeitsprämie” zur Ermöglichung des freihändigen Verkaufs

  1. Unter besonderen Umständen kann eine Bank wegen des Verbots übermäßiger Schädigung nach Treu und Glauben kraft einer sicherungsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sein, Sicherheiten freizugeben und eine auflagenfreie Löschungsbewilligung zu erteilen, wenn die Notwendigkeit dieses Verhaltens überdeutlich und augenscheinlich gewesen ist, die Bank aber die Augen davor verschlossen hat. weiterlesen »

9.09.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Immobilienrecht

 1 2 3 4 5 .17 18 >
bank- und kapitalmarktrecht