RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Bundesgerichtshof wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer an

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden.Nach § 6 Abs. 3 AGG finde das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen. Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Zur Pressemitteilung des BGH

24.04.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Gesellschaftsrecht

BGH: Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bei Beschränkung seiner Kompetenzen

Ein Geschäftsführer ist berechtigt, seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn sein Aufgabenbereich geändert wird. Erfolgt diese Änderung aber ohne, dass die Gesellschaft den Inhalt des Anstellungsvertrags verletzt, hat der Kündigende keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 628 Abs.2 BGB. Dies hat der BGH mit Urteil vom 06.03.2012 entschieden. Zum Urteil

23.04.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Gesellschaftsrecht

BGH: Zur Frage der Unwirksamkeit einer “Werbemittel- und Platzmietpauschale” in einem Vertrag mit Autohändler über Verkauf eines PKW gegen Provision

Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen. Die in einen solchen Vertrag aufgenommenen Klausel über eine “Werbemittel- und Platzmietpauschale” ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam (Urt. v. 13.01.2011, Az.: III ZR 78/10).
Zur zitierten Entscheidung

4.02.2011 . Dienstvertragsrecht, Verkehrsrecht

Zur Qualifizierung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags als Verbrauchervertrag und AGB-Kontrolle

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2010 jedenfalls dann Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn er nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann.

Enthält ein vorformulierter Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist, genügt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, um alle durch die Kündigung bedrohten und regelmäßig fällig werdenden Ansprüche (hier Entgeltanspruch und Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Dienstwagennutzung) im Sinne der vertraglichen Ausschlussfrist sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BAG v. 26.4.2006 – 5 AZR 403/05, BAGE 118, 60).

Ein wörtliches Angebot der Dienstleistung gemäß § 295 BGB kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft zur Erfüllung seines Anstellungsvertrags auffordert, eine Bestätigung seiner Freistellung verlangt, eine Kündigungsschutzklage erhebt oder gerichtlich Zahlungsansprüche geltend macht. Zum Urteil

22.09.2010 . Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Gesellschaftsrecht

Schadenersatz nach AGG wegen Altersdiskriminierung für ehemaligen Klinikchef

Das OLG Köln hat dem ehemaligen Klinikchef der städtischen Krankenhaus-Gesellschaft Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil der ursprünglich mit dem Mediziner bestehende 5-Jahres-Vertrag aus Altersgründen nicht verlängert worden war. Damit wurde erstmals dem Organ einer Gesellschaft (hier: GmbH-Geschäftsführer) ein entsprechender Ersatz wegen Benachteiligung i.S.d. Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) zuerkannt (OLG Köln 29.7.2010, 18 U 196/09). Zur zitierten Website …

4.08.2010 . Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Medizinrecht

Patient muss für kurzfristig abgesagten Arzttermin bezahlen

Wer mit seinem Arzt einen Behandlungstermin vereinbart und ganz kurzfristig ohne triftigen Grund wieder absagt, muss damit rechnen, dass ihm der Mediziner dafür ein Ausfallhonorar berechnet. Dann gilt zumindest dann, wenn sich der Arzt die gesonderte Berechnung im Anmeldeformular vor Aufnahme der Behandlung vorbehalten und der Patient dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Zur zitierten Webseite…

10.01.2010 . Dienstvertragsrecht, Medizinrecht

Fitnessvertrag mit Laufzeit von über 24 Monaten unwirksam

Die über eine Laufzeit von 24 Monaten hinausgehende Bindung an einen Fitnessvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer dar. Zur zitierten Webseite…

5.07.2009 . Dienstvertragsrecht

BGH: Keine Kündigung des Dienstvertrags mit dem Abwickler einer AG in Liquidation durch Aufsichtsrat ohne HV-Beschluss

Der Aufsichtsrat einer in Liquidation befindlichen AG darf den Dienstvertrag mit dem Abwickler entsprechend dem nach ständiger Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass durch eine Einflussnahme auf den Dienstvertrag nicht einer Abberufung durch das dafür zuständige Organ vorgegriffen werden darf, angesichts der (vorrangigen) Abberufungskompetenz der Hauptversammlung nicht ohne deren vorherigen Beschluss kündigen. Zur zitierten Webseite…

15.06.2009 . Dienstvertragsrecht

BGH: Der Access-Provider-Vertrag ist ein Dienstvertrag

Der BGH hat entschieden, dass der Access-Provider-Vertrag schwerpunktmäßig als Dienstvertrag einzuordnen ist. Gegen die Qualifizierung als Mietvertrag spricht, dass dem Kunden mit der Nutzung des Rechners des Providers nicht gedient ist. Zur zitierten Webseite…

15.06.2005 . Dienstvertragsrecht

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