Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tod weiter gelten soll (sog. transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 BGB setzt nämlich voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber ist (OLG Hamm 10.1.2013, 15 W 79/12).
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11.04.2013 . Allgemeines Vertragsrecht, Erbrecht
In Fällen, in denen Unterhaltspflichtige die Obliegenheit verletzen, Vermögenswerte zu realisieren, sind sie zwar unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als hätten sie die Obliegenheit erfüllt. Es besteht allerdings kein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs (BGH 28.11.2012, XII ZR 19/10).
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3.01.2013 . Allgemeines Vertragsrecht, Erbrecht
In Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungspflichten, die dem Übernehmer Verfügungen über das Vermögen eines übergebenen Betriebs insgesamt oder über dessen Grundvermögen untersagen, sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof am 06.07.2012 entschieden. Zum Urteil
25.09.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Erbrecht
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 8.6.2012 bekannt gegeben, dass die EU-Erbrechtsverordnung vom Rat der EU-Justizminister angenommen wurde. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen und zwar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.
Die neue Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Dadurch kann die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig beseitigt werden. Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser stattdessen auch das Erbecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. So kann etwa ein dauerhaft in Spanien lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Infolgedessen wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt in diesem Fall künftig spanisches Erbrecht zur Anwendung.
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14.06.2012 . Erbrecht
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand. Die dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung, die eine Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung forderte (sog. Theorie der Doppelberechtigung) hat der Senat insoweit aufgegeben. Die bisherige Rechtsprechung des BGH hierzu führe zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers und machte das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren (BGH 23.5.2012, IV ZR 250/11).
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30.05.2012 . Erbrecht
Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen (BGH, Beschluss vom 14.02.2012 – II ZB 15/11).
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27.03.2012 . Erbrecht, Gesellschaftsrecht
OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.2011 – 19 W 52/10
20.11.2011 . Erbrecht, Familienrecht
Laut Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 16.11.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren II R 9/11 beizutreten. In dem Verfahren muss entschieden werden,
1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und
2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.
16.11.2011 . Erbrecht, Steuerrecht
Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.
Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben. Zur Pressemitteilung des BGH
31.10.2011 . Erbrecht
Die für den Fall des “gleichzeitigen Ablebens” in einem privatschriftlichen Ehegattentestament getroffene Erbeinsetzung kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich auch auf den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinander folgenden Versterbens der Ehegatten bezieht. OLG Hamm, Beschl. v. 1.7.2011 – I-15 W 327/10
7.10.2011 . Erbrecht
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.06.2011 – 20 W 168/11
27.09.2011 . Erbrecht, Immobilienrecht
1. Handelt der Sohn bei der notariellen Beurkundung eines Vertrages, durch den der Vater ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. Grundstücke überträgt und der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet, als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für seinen Vater und genehmigt dieser in einer späteren notariell beglaubigten Erklärung alle Vertragserklärungen des Sohnes unter Bestätigung der Vollmacht, so ist der Vertrag mit Rücksicht auf den nicht wirksam beurkundeten Verzicht unwirksam.
2. Ein mit Blick auf die Unwirksamkeit des notariellen Vertrages gebuchter Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Sohnes ist nicht zu löschen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2011 – I-3 Wx 56/11,
26.07.2011 . Erbrecht, Immobilienrecht