RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Einzahlung des Ehegatten in die Privatrentenversicherung seiner Ehefrau stellt entgeltliche Leistung dar

  1. Bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs trifft den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich die Beweislast hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung. Wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten ist es zunächst Sache des Anspruchsgegners, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen.
  2. Die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen Ehegatten zur Sicherung einer angemessenen Altersversorgung ist keine Schenkung gem. § 2325 Abs. 1 BGB. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.2011 – 19 W 52/10

20.11.2011 . Erbrecht, Familienrecht

Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer – Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert

Laut Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 16.11.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren II R 9/11 beizutreten. In dem Verfahren muss entschieden werden,

1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und
2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

16.11.2011 . Erbrecht, Steuerrecht

Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben. Zur Pressemitteilung des BGH

31.10.2011 . Erbrecht

Grenzen des „gleichzeitigen Versterbens“ in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament

Die für den Fall des “gleichzeitigen Ablebens” in einem privatschriftlichen Ehegattentestament getroffene Erbeinsetzung kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich auch auf den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinander folgenden Versterbens der Ehegatten bezieht. OLG Hamm, Beschl. v. 1.7.2011 – I-15 W 327/10

7.10.2011 . Erbrecht

OLG Frankfurt a. M.: Transmortale Vollmacht ist vom Grundbuchamt zu beachten

  1. Durch Zwischenverfügung kann nicht die Vorlage einer erneuten Auflassung verlangt werden.
  2. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.06.2011 – 20 W 168/11

27.09.2011 . Erbrecht, Immobilienrecht

OLG Düsseldorf: Beurkundung einer vorweggenommenen Erbfolge, bei der der Erblasser vollmachtlos vertreten wurde, ist nichtig

1. Handelt der Sohn bei der notariellen Beurkundung eines Vertrages, durch den der Vater ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. Grundstücke überträgt und der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet, als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für seinen Vater und genehmigt dieser in einer späteren notariell beglaubigten Erklärung alle Vertragserklärungen des Sohnes unter Bestätigung der Vollmacht, so ist der Vertrag mit Rücksicht auf den nicht wirksam beurkundeten Verzicht unwirksam.

2. Ein mit Blick auf die Unwirksamkeit des notariellen Vertrages gebuchter Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Sohnes ist nicht zu löschen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2011 – I-3 Wx 56/11,

26.07.2011 . Erbrecht, Immobilienrecht

Bürgerservice der Bundes-Notarkammer

Die Notarinnen und Notare stehen Ihnen als hochqualifizierte Volljuristen mit Rat und Tat zur Seite: persönliche Beratung, individuelle Vertragsgestaltung und zügige Vertragsabwicklung gehören selbstverständlich dazu.

Wir legen viel Wert auf das persönliche Gespräch. Darin liegt ein besonderer Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit: den Willlen der Beteiligten zu ermitteln und rechtssicher zu dokumentieren. Das Informationsangebot im Internet kann und soll die individuelle, vertrauensvolle Beratung nicht ersetzen.

Die Bundesnotarkammer gibt Ihnen auf der Internetadresse “www.bnotk.de/Buergerservice” aber einen allgemeinen Überblick über die vielfältigen Tätigkeiten der Notarinnen und Notare. Sie können sich umfassend zu allen relevanten Themen informieren und erhalten wertvolle weiterführende Links.

18.07.2011 . Allgemein, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht

BGH: Pflichtteilsverzicht des behinderten Sozialhilfebeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 19.01.2011 – IV ZR 7/10 entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig ist. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht überdies ausgeführt: Nach heute einhelliger und überzeugender Auffassung kann der Sozialhilfeträger auch das Ausschlagungsrecht des Erben nicht auf sich überleiten und ausüben, um den Pflichtteilsanspruch nach § 2306 Abs. 1 BGB geltend machen zu können.

1.04.2011 . Erbrecht

Anordnung von Ergänzungsbetreuung bei beabsichtigtem Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments möglich, wenn widerrufender Ehegatte zugleich Betreuer ist

Ist der Ehegatte infolge Demenz geschäfts- und testierunfähig, kann, wenn der andere Ehegatte, der zugleich Betreuer ist, das gemeinschaftliche Testament widerrufen will, für die Empfangnahme des Testamentswiderrufs Ergänzungsbetreuung angeordnet werden. AG München, Beschl. v. 13.10.2010 – 705 XVII 1559/08

25.03.2011 . Erbrecht, Familienrecht

Keine Irrtumsanfechtung bei Erbschaftsausschlagung aufgrund vagen Verdachts der Überschuldung der Erbschaft (Vorinformationsobliegenheit)

Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er “befürchtet, dass da nur Schulden sind”, so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt, seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten. OLG Düsseldorf, 31.01.2011 – I-3 Wx 21/11 Zur Veröffentlichung des DNotI

21.03.2011 . Erbrecht

Das wirtschaftliche Ergebnis der Durchführung einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen ist erbschaftsteuerrechtlich zu beachten

Wird eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung auf der Beachtung des Erblasserwillens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich zu beachten. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.9.2010, II R 46/09

3.03.2011 . Erbrecht, Steuerrecht

Erbrecht: Zur hälftigen Aufteilung des Erbes unter den Abkömmlingen der Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits

Sind die Eltern und Großeltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte. Das Großelternpaar väterlicherseits (oder dessen Abkömmlinge) käme hinsichtlich des Erbteils des Großelternpaars mütterlicherseits nur dann zum Zug, wenn dieses vorverstorben wäre, ohne dass beim Erbfall (nicht nur gemeinsame) Abkömmlinge dieses Großelternpaares am Leben wären, § 1926 Abs. 4 BGB (OLG Düsseldorf 28.12.2010, I-3 Wx 222/10).
Zur zitierten Website …

24.01.2011 . Erbrecht

 1 2 3 4 5 .9 10 >
erbrecht