RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus?

Im Sommer letzten Jahres hatte ein Versäumnisurteil des BGH für ein beachtliches mediales Aufsehen gesorgt, obwohl der Senat lediglich seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert und bestätigt hat. Ausgangspunkt war ein Urteil des OLG Düsseldorf, das der Mutter eines damals neunjährigen Kindes weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt wegen dessen Betreuung zubilligte. Das OLG vertrat die Ansicht, die Mutter müsse neben der Betreuung eines Kindes im Alter von acht bis zu zwölf Jahren einer Erwerbstätigkeit von lediglich 20 Wochenstunden nachgehen. Nachdem der BGH dieses Urteil aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen hatte, entschied das OLG nunmehr, dass für die Zeit des Besuches der Grundschule aufgrund des Betreuungsangebotes von 8.00 Uhr – 16.00 Uhr eine Verpflichtung zu einer 30-stündigen Tätigkeit und danach zu einer vollschichtigen Tätigkeit bestehe. zur Entscheidung…

13.01.2012 . Familienrecht

Schulgeld und Hortkosten

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 22.09.2011 – 8 UF 118/11 über die unterhaltsrechtliche Verteilung von Schulgeld und  Kosten für den Besuch eines Schulhortes entschieden:

1. Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern findet hier nicht statt, auch dann nicht, wenn die Eltern den Schulvertrag gemeinsam abgeschlossen haben. In Betracht kommt hier grundsätzlich nur ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Elternteils, der das Schulgeld getragen hat. Voraussetzung für diesen Ausgleichsanspruch ist, dass sich der Ausgleichsschuldner zu der Zeit, von der an Erfüllung gefordert wird, in Verzug befand, oder dass der Ausgleichsanspruch rechtshängig war. (amtlicher Leitsatz)

2. Kosten des Schulhorts sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen) geboten ist. Kein Mehrbedarf sind diese Kosten, soweit deren Aufwendung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen haben, unterfallen diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich und zwar grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes bestimmt worden ist. (amtlicher Leitsatz) mehr…

12.01.2012 . Familienrecht

Vaterschaftsfestellung

Zwei obergerichtliche Entscheidungen befassen sich mit den Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens:

Während  das OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2011 – 13 UF 148/11 die Auffassung vertritt, dass eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung  im Regelfall nicht der Billigkeit.entspricht  zum Urteil…

ist das OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2011 -8 WF 217/11 gegenteiliger Auffassung:  In Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung richtet sich im erstinstanzlichen Verfahren die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Danach ist die Kostenaufhebung zwischen den beteiligten Kindeseltern gerechtfertigt, wenn für den Kindesvater vor Kenntnis des Ergebnisses des gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, dass er der Vater ist. (Leitsatz des Gerichts) mehr….

12.01.2012 . Familienrecht

Keine Berücksichtigung von Umgangskosten im Rahmen des Kindesunterhalts bei Umzug des Unterhaltspflichtigen zu neuer Lebensgefährtin

Der Umzug eines nach § 1603 II BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen zu seiner – mit ihm nicht verheirateten – neuen Lebensgefährtin kann jedenfalls dann unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen. (Leitsatz des Gerichts OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.11.2011 – 6 UF 110/11 ). In dem der Entscheidung zugrundliegenden Fall wurde der Kindesvater auf Zahlung von Kindesunterhalt für seinen 16-jährigen Sohn in Anspruch genommen. Der Vater war, nachdem er arbeitslos geworden war, zu seiner rund 300 km entfernt wohnenden neuen Lebensgefährtin gezogen, wo er erneut vollschichtig in seinem Beruf arbeitet.  Sein Umgangsrecht mit dem Sohn nimmt er regelmäßig an zwei Wochenenden im Monat wahr. Dabei fährt er mit dem eigenen Pkw. zur zitierten webseite…

9.01.2012 . Familienrecht

Konkrete Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen des Pflichtigen

Bei einem Einkommen des Kindesvaters jenseits des Höchsteinkommens nach der Düsserldorfer Tabelle (derzeit 5.100,00 € netto) muss das Kind, das einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf geltend macht, diesen konkret darlegen und beweisen. Dabei reicht es allerdings aus, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen. Das hat Ende November das OLG Brandenburg entschieden – 9 UF 70/11   mehr…

9.01.2012 . Familienrecht

Volljährigenadoption erfordert Namensänderung

Auch bei der Volljährigenadoption erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (gegen: AG Leverkusen, FamRZ 2008, 2058; RNotZ 2009, 544). OLG Hamm, Beschl. v. 30.6.2011 – II-4 UF 186/10

25.11.2011 . Familienrecht

Kindesunterhalt:Aufnahme eines Studiums nach abgeschlossener Lehre bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit

Im Falle einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann der Vater eines Kindes sich nicht darauf berufen, ein Studium zu absolvieren, wenn er bereits eine Lehre erfolgreich beendet hat, selbst wenn das Studium auf die Lehre aufbaut.  Diese Auffassung vertritt das OLG München in seinem Beschluss vom 28.09.2011. Der Kindesvater hatte nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zum Netzwerktechniker ein Studium der Informatik begonnen. Er erhielt BAföG-Leistungen (567 Euro) und erzielte Einkünfte aus einem Nebenjob (300 Euro). Das AG sah den Lebensbedarf des Kindesvaters durch die BAföG-Leistungen größtenteils gedeckt, so dass die Nebeneinkünfte zum Unterhalt eingesetzt werden mussten. Im Rahmen der Beschwerde trug dieser vor, sein Selbstbehalt sei nicht gewahrt. Eine weitere Erwerbsverpflichtung treffe ihn nicht. Schule-Lehre-Studium sei eine einheitliche Ausbildung und seinen Ausbildungsanspruch könne er auch einem minderjährigen Kind entgegenhalten. Durch den Studienabschluss sei der Kindesunterhalt auf Dauer abgesichert. Das OLG wies die Beschwerde zurück, ließ die Rechtsbeschwerde jedoch zu. zur zitierten Entscheidung…

21.11.2011 . Familienrecht

Kindesunterhalt:Verpflichtung des vollschichtig Berufstätigen bei Leistungsunfähigkeit zur Aufnahme einer besser dotierten anderen Tätigkeit

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters im Hinblick auf den zu zahlenden Mindestunterhalt zu befassen.  In seinem jetzt veröffentlichten Beschluss aus Mai 2011 verrtritt es die Auffassung, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit an den Wochenenden  trotz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Tätigkeit im Umfang von 172 Stunden im Monat regelmäßig nicht zumutbar erscheint. Allerdings muss ein bereits vollschichtig Berufstätiger  sich im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit um eine besser bezahlte Tätigkeit bemühen, wenn er für den Mindestunterhalt nicht leistungsfähig ist. Hierbei ist es einem gesunden, ungelernten Arbeiter auch zumutbar, körperlich anstrengende Arbeiten auszuführen, etwa im Straßenbau oder als Lagerarbeiter.  Ein ungelernter Arbeiter kann bei Ausschöpfung seiner vollen Arbeitskraft ein Nettoeinkommen von 1155 Euro erzielen. zur zitierten Entscheidung…

21.11.2011 . Familienrecht

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Einzahlung des Ehegatten in die Privatrentenversicherung seiner Ehefrau stellt entgeltliche Leistung dar

  1. Bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs trifft den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich die Beweislast hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung. Wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten ist es zunächst Sache des Anspruchsgegners, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen.
  2. Die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen Ehegatten zur Sicherung einer angemessenen Altersversorgung ist keine Schenkung gem. § 2325 Abs. 1 BGB. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.2011 – 19 W 52/10

20.11.2011 . Erbrecht, Familienrecht

BGH: Scheinvater kann von Mutter für Unterhaltsregress Benennung des leiblichen Vaters verlangen

Dem Scheinvater steht nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2011 hervor. Einen unzulässigen Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter verneinten die Richter. Schließlich habe die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart, die sich als falsch herausgestellt hätten (Az.: XII ZR 136/09). Zur zitierten Webseite

9.11.2011 . Familienrecht

Kindesunterhalt und Umfang der Erwerbspflicht

Aus der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II 1 und 2 BGB folgt die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, sich mindestens an der Höchstgrenze der regelmäßigen Erwerbstätigkeit zu orientieren, die 40 Stunden wöchentlich beträgt, so das OLG Köln in einem aktuellen Beschluss. Arbeitet der unterhaltspflichtige Vater weniger als 40 Stunden die Woche ist er zur Sicherstellung des Mindestunterhalts seines minderjährigen Kindes zu einer Nebentätigkeit geundsätzlich verpflichtet. zur zitierten Webseite…

7.11.2011 . Familienrecht

EGMR stärkt Stellung leiblicher Väter beim Umgangsrecht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die deutschen Gerichte bei ihren Entscheidungen, ob ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater Umgangsrechte mit seinem Kind haben soll, berücksichtigen müssen, ob das Wohl des Kindes, der im konkreten Fall mit seiner Mutter und dessen Ehemann als seinem rechtlichen Vater zusammenlebt, einen Umgang mit dem leiblichen Vater erfordert. Die Bundesrepublik Deutschland muss den Beschwerdeführer mit 5.000 Euro für seine immateriellen Schäden entschädigen und ihm außerdem 10.000 Euro für die entstandenen Kosten zahlen (Urteil vom 15.09.2011, Az.: 17080/07, nicht rechtskräftig). Zur zitierten Webseite

15.09.2011 . Familienrecht

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