RECHTSANWÄLTE_NOTARE
Mit Beschluss des BGH vom 07.02.2012, II ZR 230/09, nimmt dieser Stellung zu Stimmrechtsverboten in KG. Die Leitsätze lauten:
Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen, auch wenn dieser mit 94 % an ihrem Kapital beteiligt und zu 50 % stimmberechtigt ist.
Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unter-lassen von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.
Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist. Zum Beschluss des BGH
15.05.2012 . Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
Das OLG hat am 21.10.2011 – 2 U 43/11 durch Urteil folgende Grundsätze zur Behandlung der Anfechtung von Geschäftsanteilsabtretungen judiziert:
1. Beschlüsse einer GmbH-Gesellschafterversammlung, welche Personen betreffen, die ausweislich der Gesellschafterliste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Gesellschafter sind, gehen ins Leere und sind von vornherein unwirksam, was der dadurch Betroffene mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen kann.
2. Wurde ein Vertrag über die Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils angefochten, so führen die bürgerlichrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht dazu, dass die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alten Rechtspositionen eingesetzt werden. Vielmehr ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG n.F., dass die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage auf den Inhalt der Gesellschafterliste abzustellen, ohne dass insoweit ein Gegenbeweis zulässig wäre.
3. Die GmbH darf nur den in der Gesellschafterliste Eingetragenen als Gesellschafter behandeln; auf subjektive Momente ist demgegenüber nicht abzustellen, also auch nicht etwa darauf, ob der Gesellschaft eine Unrichtigkeit der Liste bekannt war.
9.05.2012 . Gesellschaftsrecht
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden.Nach § 6 Abs. 3 AGG finde das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen. Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Zur Pressemitteilung des BGH
24.04.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Gesellschaftsrecht
Ein Geschäftsführer ist berechtigt, seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn sein Aufgabenbereich geändert wird. Erfolgt diese Änderung aber ohne, dass die Gesellschaft den Inhalt des Anstellungsvertrags verletzt, hat der Kündigende keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 628 Abs.2 BGB. Dies hat der BGH mit Urteil vom 06.03.2012 entschieden. Zum Urteil
23.04.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Gesellschaftsrecht
In der Transakionspraxis bei Immobilien wird des Öfteren versucht, bestehende vertragliche Vorkaufsrechte durch vertragliche Gestaltungen zu umgehen. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.1.2012, welche folgende Leitsätze trägt:
1. Bringt der Verpflichtete, die mit einem Vorkaufsrecht belastete Sache in eine von ihm beherrschte Gesellschaft ein und überträgt er anschließend die Gesellschaftsanteile entgeltlich an einen Dritten, kann eine den Vorkaufsfall auslösende ähnliche Vertragsgestaltung vorliegen.
2. Der Verpflichtete kann die Erstreckung des Vorkaufs auf andere Gegenstände als diejenigen, auf die sich das Vorkaufsrecht bezieht, nicht schon deshalb verlangen, weil ein Verkauf im “Paket” für ihn vorteilhaft ist, sondern nur dann, wenn sich infolge der Trennung der vorkaufsbelasteten Sache kein adäquater Preis für die verbleibenden Gegenstände erzielen lässt.
20.04.2012 . Allgemeines Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Kaufrecht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.11.2011 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, mangels wirtschaftlicher Belastung nicht zu bilanzieren ist. Zum Urteil
2.04.2012 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht
Durch Beschluss des II. Zivilsenats vom 07. Februar 2012 hat der Bundesgerichtshof letztlich nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Art und Weise wie die Commerzbank AG die Verschmelzung der Dresdner Bank AG auf sich vollzogen hat, zu Unrecht an der Hauptversammlung vorbei vollzogen wurde. Der BGH erklärt lediglich, dass seine seit der Holzmüller-Entscheidung bestehende Rechtsprechung zur ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat vorliegend nicht in rechtswidriger Weise angewandt wurde. Daher sei der in concreto angefochtene Beschluss der Hauptversammlung, den Vorstand und Aufsichtsrat zu entlasten nicht anfechtbar. Zum Beschluss
1.04.2012 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht
Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen (BGH, Beschluss vom 14.02.2012 – II ZB 15/11).
Zur zitierten Website …
27.03.2012 . Erbrecht, Gesellschaftsrecht
Mit Urteil vom 06.03.2012 (noch nicht veröffentlicht AZ II ZR 56/10) hat der Bundesgerichtshof die Haftung von Gesellschaftern und Handelnden konkretisiert, die eine GmbH als unternehmenslosen Rechtsträger neu ausstatten (sog. wirtschaftliche Neugründung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der Bundesgerichtshof ist der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden.
15.03.2012 . Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Mit Beschluss vom 14.12.2011- 25 W 48/11 – hat das KG Berlin entschieden, dass die Gründung einer Ein-Personen-GmbH durch einen vollmachtlosen Vertreter nicht möglich ist. Die Erklärungen des Vertreters sind einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Hierauf findet das Verbot des § 180 Satz 1 BGB Anwendung.
8.03.2012 . Gesellschaftsrecht
Bei Gesellschafterstreitigkeiten, in denen es zur Zwangseinziehung eines Gesellschaftsanteils kommt, stellt sich häufig die Frage, ab wann diese Einziehung wirksam ist. Zur Ausschließung eines Gesellschafters hatte der Bundesgerichtshof bereits in früherer Zeit judiziert, dass diese grundsätzlich erst mit Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam würde, es sei denn der Gesellschaftsvertrag regele etwas Abweichendes. Für die Zwangseinziehung hat der Bundesgerichtshof nunmehr it Urteil vom 24. Januar 2012 entschieden, dass diese bereits mit Zugang des Einziehungsbeschlusses wirksam wird. Damit hat eine erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt. Insbesondere ist damit klargestellt, dass man zukünftig solche Gesellschafter nicht mehr zu Gesellschafterversammlungen einladen muss, die nach der Beschlussfassung liegen. Zum Urteil
27.02.2012 . Gesellschaftsrecht
Seit November 2008 ist es auch einer GmbH gestattet, die Bildung von genehmigten Kapital zu beschließen, um kurzfristig eine Kapitalerhöhung ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung durchzuführen. Dabei ist mangels konkreten Regelungen im GmbHG noch unklar, wie und durch wen die Ausnutzung des genehmigten Kapitals tatsächlich erfolgen muss. Das OLG München bringt nunmehr mit seinem Beschluss vom 23.01.2012 – 31 Wx 457/11 Bewegung in die Diskussion. Nach dem OLG München kann die Gesellschaft den Geschäftsführer sowohl dazu ermächtigen, das genehmigte Kapital auszunutzen als auch über den Ausschluss des Bezugsrecht für die Altgesellschafter zu entscheiden als auch die Satzung im Hinblick auf die durchgeführte Kapitalerhöhung zu ändern. Damit nähert sich das OLG München den Bestimmungen des AktG an, wobei dort diese Kompetenzen dem Aufsichtsrat zustehen.
8.02.2012 . Gesellschaftsrecht