RECHTSANWÄLTE_NOTARE
Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen.
Der Umstand, dass der Inhaber des neu gegründeten Unternehmens vom Insolvenzverwalter den Kundenstamm des übernommenen Unternehmens erworben und dem Handelsvertreter die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn dem Handelsvertreter dadurch die Werbung dieser Kunden für das neu gegründete Unternehmen erleichtert wird.
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Oktober 2011, AZ VIII ZR 222/10 festgestellt. Zum Urteil
13.12.2011 . Handelsrecht, Handelsvertreterrecht
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.07.2011 präzisiert, wie der Stammkundenbegriff bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen zu verstehen ist. Die Leitsätze der Entscheidung, die sich auf einen PKW-Vertragshändler bezieht, lauten:
1. Der Annahme eines bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) berücksichtigungsfähigen Stamm- oder Mehrfachkundengeschäfts steht es nicht entgegen, wenn der Folgekauf durch den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen des Erstkäufers erfolgt. Einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Erst- und dem Zweitkäufer bedarf es hierfür nicht.
2. Ein für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) zu berücksichtigendes Neuwagengeschäft liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug zwar nicht fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f. mwN), aber nicht gebraucht ist.
3. Bei der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB aF (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF) kann ausgleichsmindernd berücksichtigt werden, dass der vormalige Vertragshändler einen Vertragswerkstattbetrieb fortführt und damit die Möglichkeit behält, seinen Kundenstamm weiter zu nutzen.
16.08.2011 . Handelsrecht, Handelsvertreterrecht
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. weiterlesen »
19.05.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht
Nach der BGH Entscheidung vom 16.02.2011, AZ VIII ZR 226/07, steht fest, dass § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB aufgrund von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarerer Ursachenzusammenhang besteht. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt nicht nur für Handelsvertreterverhältnisse, sondern auch für das Recht der Vertragshändler. Zum Urteil
14.03.2011 . Handelsrecht, Handelsvertreterrecht
Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern (hier: Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren) können dem Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus der Geschäftsverbindung ausgleichspflichtige Unternehmervorteile insoweit verbleiben, als mit Folgeaufträgen von expandierenden Unternehmen oder mit Nachbestellungen von Kunden zu rechnen ist, die während der Lebensdauer der bezogenen Produkte außerhalb von Gewährleistungsarbeiten gleichartiges Material zur Behebung von Schäden benötigen.
Zum Urteil
16.02.2011 . Handelsrecht, Handelsvertreterrecht
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.06.2010 stellt der Anspruch auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichanspruchs eine Entgeltforderung gem. § 288 Abs.2 BGB dar. Demgemäß hat der Prinzipal, der mit der Zahlung in Verzug gerät, die Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zum Urteil
14.09.2010 . Allgemeines Vertragsrecht, Handelsvertreterrecht
Als mögliche Hindernisse für einen leistungsfähigeren und faireren Binnenmarkt im Handels- und Vertriebssektor hat die Europäische Kommission unter anderem den Rückgang erreichbarer Läden zur Deckung des Grundbedarfs, mangelnde Information der Verbraucher über das Einzelhandelsangebot jenseits der lokalen Märkte, potenziell missbräuchliche Vertragspraktiken innerhalb der Lieferkette des Einzelhandels und ein unzulängliches Funktionieren des Arbeitsmarktes im Einzelhandel identifiziert. Dies geht aus ihrem Bericht «Ein effizienterer und fairerer Binnenmarkt in Handel und Vertrieb bis 2020» hervor, den die Kommission am 05.07.2010 im Rahmen der Überwachung des Handelsmarktes angenommen hat. Der Bericht wird nun Grundlage einer Konsultation sein, deren Ergebnisse dann in die Maßnahmen einfließen sollen, die die Kommission im Herbst 2010 als Teil der geplanten Binnenmarktakte vorstellen will. Zum Bericht
30.08.2010 . Handelsrecht, Handelsvertreterrecht
Die IHK Bochum hat in einem Merkblatt Wissenswertes über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zusammengestellt. hier zum Merkblatt
9.08.2010 . Handelsvertreterrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16. Juni 2010 (VIII ZR 259/09) eine wichtige Entscheidung zur Höhe der Verzinsung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gefällt: Der Anspruch ist mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und nicht nur mit fünf Prozentpunkten. Zur zitierten Webseite…
6.08.2010 . Handelsvertreterrecht