RECHTSANWÄLTE_NOTARE

Immobilienkauf: Anforderungen an berechtigtes Sicherungsinteresse zur Kaufpreishinterlegung

OLG Celle: Entgegennahme und Verwahrung von Geld ohne berechtigtes Sicherungsinteresse ist schuldhaftes Dienstvergehen. Mit der Bestimmung des § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG hat der Gesetzgeber ein Regel/Ausnahmeprinzip geschaffen. Ein berechtigtes Sicherungsinteresse im Sinne von § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die Interessen der Beteiligten bei einer Abwicklung im Wege der Direktzahlungsmethode nicht wenigstens ebenso gut gewahrt werden können. Das Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Allein der Wunsch der Beteiligten, Zahlungen über ein Anderkonto abzuwickeln, ist nicht ausreichend. OLG Celle, Urt. v. 16.02.2011 – Not 24/10

15.05.2011 . Immobilienrecht

Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei Veräußerung vermieteter Immobilien an Vermietung fortsetzende gewerbliche KG

Es spricht gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert. Dies gilt auch, wenn er seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) veräußert, an der er selbst beteiligt ist (BFH 9.3.2011, IX R 50/10).
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9.05.2011 . Immobilienrecht, Steuerrecht

Reichweite des vertraglich begründeten Zustimmungserfordernisses des Grundstückseigentümers im Hinblick auf Belastungen

  1. Die Regelung in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag und anschließende Eintragung im Erbbaugrundbuch, wonach Belastungen des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen, ist so zu verstehen, dass sie sich nur auf Rechte in Abt. III bezieht, für die ein solches Zustimmungserfordernis begründet werden kann.
  2. Das Grundbuchamt darf für die Eintragung eines Nießbrauchs am Erbbaurecht keine Zustimmung des Grundstückseigentümers anfordern.

OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2010 – I-15 W 154/10

29.04.2011 . Immobilienrecht

Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Thüringen

Mit Wirkung ab 07.04.2011 wurde auch in Thüringen die Grunderwerbsteuer (auf nun 5 %) erhöht. Somit gilt der bisherige Steuersatz von 3,5 % neben Nordrhein-Westfalen in nur noch sechs weiteren Bundesländern. Hier ein Link auf die aktuellen Grunderwerbsteuersätze.

15.04.2011 . Immobilienrecht, Steuerrecht

Berechnung von Vorfälligkeitszinsen bei vorzeitiger Darlehensablösung

Der Vorfälligkeitsrechner auf der Webseite von WoWi.de – die Wohnungswirtschaft im Netz – ermittelt die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung eines Darlehens vor Ende der Zinsbindung. Die Berechung stellt einen pauschalen Wert dar und dient Ihnen zur Orientierung der entstehenden Kosten. Zum Vorfälligkeitsrechner

4.04.2011 . Allgemein, Bank- und Kapitalmarktrecht, Immobilienrecht

Die “Apostille” ist nicht immer zwingend

Steht die Richtigkeit einer vorgelegten Übertragung des Registerauszuges durch einen niederländischen Übersetzere zwar nicht schon aufgrund entsprechender eigener Sprachkenntnisse des Grundbuchrechtspflegers oder der Beschwerderichter, wohl aber im Hinblick auf andere Umsteände fest, bedarf es weder einer Apostille für die bereits vorhandene noch einer erneuten Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Übersetzer (OLG Dresden, Beschluss vom 12.04.2010 – 17 W 306/10)

31.03.2011 . Immobilienrecht

Hinreichend zuverlässiger Ausschluss der „Aufladung“ einer Vormerkung

Bei einer Vormerkung kann ausnahmsweise aus dem Zusammenhang der Umstände hinreichend sicher festgestellt werden, dass der gesicherte, auf die Entstehung während der Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Anspruch erloschen und die Vormerkung auch nicht durch Vereinbarung eines anderen Anspruchs auf dieselbe Leistung wieder „aufgeladen“ worden ist.
OLG Hamm, Beschl. v. 11.1.2011 – 15 W 629/10

25.03.2011 . Immobilienrecht

Der notarielle Kaufvertrag und das Finanzamt

Seit jeher hat der Notar dem Finanzamt von jedem vor ihm beurkundeten Veräußerungsvertrag eine Abschrift zuzusenden und eine Veräußerungsanzeige zu erstatten. Neu ist, dass die Veräußerungsanzeige nun neben den Vornamen, Zunamen und Anschriften auch die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts- Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers enthalten muss.

Die Steuer-Identifikationsnummer wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und gilt lebenslang. Sie ersetzt für natürliche Personen die bisherige Steuernummer; sie besteht aus insgesamt elf Ziffern (zehn zufällig gebildete Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten des Steuerpflichtigen zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer). Zu der Identifikationsnummer werden alle persönlichen Angaben gespeichert: Name(n), Anschrift(en), Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Die tatsächliche Ausgabe erfolgt über die örtlichen Kommunalverwaltungen.

Wer wirtschaftlich tätig ist – also der Einzelunternehmer, Freiberufler, die juristische Person und die Personenvereinigung – bekommt zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Sie ist nicht identisch mit der daneben existierenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Unternehmen zur Durchführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nutzen.

18.03.2011 . Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Kaufrecht, Steuerrecht

Wohnungseigentumsrecht: Einbau eines Kamins oder Kaminofens in eine Wohnung kann Modernisierung darstellen

Gerade in Zeiten, die durch eine zunehmende Verknappung fossiler Brennstoffe und auch im Übrigen durch eine tendenzielle Verteuerung der Energiekosten geprägt sind, stellt es einen nicht zu unterschätzenden Vorteil dar, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche Heizquelle geschaffen werden. Die von § 22 Abs. 2 S. 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs. 1 BGB gibt Anlass für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes. Die Möglichkeit, einen Kamin oder Kaminofen zu befeuern, stellt eine Maßnahme dar, die typischerweise zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnungseigentums führt. (BGH 18.2.2011, V ZR 82/10).
Zum Volltext der zitierten Entscheidung …

15.03.2011 . Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht

OLG Oldenburg: Finanzierende Bank haftet bei Kenntnis einer arglistigen Täuschung des Immobilienkäufers durch Strukturvermittler

Eine Bank haftet und hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens für einen im Rahmen der Strukturvermittlung finanzierten Immobilienerwerb, wenn der Käufer von dem Vermittler arglistig über die Vermittlungsprovision getäuscht wurde und die Bank dies wusste oder hätte erkennen können. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 10.03.2011 in sieben Verfahren entschieden, in denen den Klägern Wohnungseigentum als Kapitalanlage vermittelt worden war und der Anlageprospekt keine Angabe über die zu zahlende Vermittlungsprovision von 18 Prozent enthielt (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2011 – Az.: 8 U 53/10 und andere). Zur zitierten Webseite

12.03.2011 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Immobilienrecht

Grundstückserwerb durch GbR: Vorlage des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags

Erwirbt eine GbR Grundeigentum, muss dem Grundbuchamt die Existenz und die Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Identität der Gesellschaft und ihrer Vertretungsverhältnisse ist gegenüber dem Grundbuchamt daher ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag erforderlich. OLG Rostock, 14.09.2010- 3 W 100/10

4.03.2011 . Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht

Die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes ist verfassungsgemäß

Das Bauforderungssicherungsgesetz verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses nur zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungvertrags beteiligt waren. Von dieser Baugeldverwendungspflicht sind alle Gelder erfasst werden, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält. Das Bauforderungssicherungsgesetz enthält einen die Fälle einer Zuwiderhandlung regelnden Straftatbestand. Die durch die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes in ihrem Anwendungsbereich erheblich ausgeweitete Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung von Baugeld greift zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein, der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (BVerfG 27.1.2011, 1 BvR 3222/09).
Zur Entscheidung des BVerfG im Volltext …

4.03.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Architektenrecht, Immobilienrecht, Privates Baurecht

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