Im Rahmen einer Insolvenz kann die Fortführung und Rettung des Unternehmens maßgeblich dadurch gelingen, dass mit Zustimmung der Gläubigerversammlung ein Insolvenzplan beschlossen wird. Dieser regelt auch den Erlass von Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gegenüber seinen Gläubigern. Den stärksten Verzicht auf Ansprüche müssen in diesem Zusammenhang die Insolvenzgläubiger hinnehmen, da sie in der Insolvenz ohnehin auf die Quote verwiesen werden. Trotz des Umstandes, dass die Beschlüsse betreffend des Insolvenzverfahrens grundsätzlich öffentlich bekannt gemacht werden, erlangen nicht alle Gläubiger Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geschweige denn vom Abschluss eines Insolvenzplanes. Nach einem Urteil des LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2011, 11 Sa 591/11, Revision zum BAG anhängig) treffen die mit dem Insolvenzplan verbundenen Verzichtswirkungen aber auch solche Insolvenzgläubiger, die in Unkenntnis ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Diese Entscheidung ist praxisgerecht, da es dem Insolvenzverwalter unmöglich sein dürfte im Vorfeld der Ausarbeitung des Insolvenzplans sämtliche denkbaren Insolvenzgläubiger zu informieren, das Gelingen des Planes aber voraussetzt, dass mit dessen Bestandskraft Klarheit über die verbleibenden Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners herrscht.
15.03.2012 . Handelsrecht, Insolvenzrecht
Mit Urteil vom 06.03.2012 (noch nicht veröffentlicht AZ II ZR 56/10) hat der Bundesgerichtshof die Haftung von Gesellschaftern und Handelnden konkretisiert, die eine GmbH als unternehmenslosen Rechtsträger neu ausstatten (sog. wirtschaftliche Neugründung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der Bundesgerichtshof ist der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden.
15.03.2012 . Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Die Kündigungssperre des § 112 InsO hindert nicht das Erlöschen einer Dienstbarkeit, welche das aus einem Mietvertrag folgende Nutzungsrecht an dem belasteten Grundstück sichert und unter der auflösenden Bedingung steht, dass über das Vermögen des Berechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wenn diese Bedingung vor dem Sicherungsfall eintritt. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB 11/10 – OLG Frankfurt am Main, AG Gießen
3.06.2011 . Immobilienrecht, Insolvenzrecht
Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist die Fortsetzung einer GmbH nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht gelöscht ist. Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG abgeleitet werden, die nur die Voraussetzungen der Löschung der Gesellschaft von Amts wegen betrifft, nicht aber die Frage einer Fortsetzungsfähigkeit der Gesellschaft (OLG Celle 29.12.2010, 9 W 136/10).
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31.01.2011 . Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Nach einem Urteil des OLG Köln vom 28.09.2010 – 18 U 3/10 sind die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen auch vor der Einfügung in die InsO durch MoMiG am 01.11.2008 als solche des Insolvenzrechts und nicht des Deliktsrechts zu bewerten. Daher finden sie auch auf ein im Inland durchzuführendes Insolvenzverfahren einer Gesellschaft mit Satzungssitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Anwendung.
20.10.2010 . Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Die Bundesregierung hat am 25.08.2010 den gemeinsamen Entwurf eines Restrukturierungsgesetzes von Bundesjustiz- uns Bundesfinanzministerium beschlossen. Durch das Gesetz soll die Schieflage einer systemrelevanten Bank künftig bewältigt werden können. Hierzu soll neben der Verstärkung der Eingriffsrechte der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen auch besonderes Insolvenzverfahren geschaffen werden. Zum Text des Gesetzesentwurfes
7.09.2010 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht
Die letzte Hürde für die Rettung des angeschlagenen Warenhauskonzerns Karstadt ist genommen. Das Essener Amtsgericht billigte den Insolvenzplan für das Unternehmen. Zuvor hatte sich das Vermieterkonsortium Highstreet mit dem Investor Berggruen über Mietnachlässe verständigt. In Berlin lobte Insolvenzverwalter Görg die Verhandlungsführung durch Beggruen. Der 49jährige Milliardär will 70 Millionen Euro in den Konzern investieren. Bundesarbeitsministerin von der Leyen betonte, Karstadt sei noch nicht über den Berg. Es bestehe aber eine reelle Chance, das Unternehmen wieder flott zu kriegen. … mehr
3.09.2010 . Immobilienrecht, Insolvenzrecht
Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein. Zur zitierten Webseite…
16.08.2010 . Erbrecht, Insolvenzrecht
Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH haben in zwei jetzt verkündeten Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt. Damit wurden bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen beigelegt (BGH 20.7.2010, XI ZR 236/07 u. IX ZR 37/09).
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21.07.2010 . Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht
Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Frage zu entscheiden, wem im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während des Insolvenzverfahrens die Rechte aus einer vom Insolvenzschuldner zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht. Mit Urteil vom 15.06.2010 hat das BAG entschieden, dass der Verwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen kann, wenn das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht (BAG, Urteil vom 15.06.2010 – 3 AZR 334/06). Zur zitierten Website
16.06.2010 . Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten (BGH 15.4.2010, IX ZR 62/09).
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6.05.2010 . Insolvenzrecht
Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit (Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 S.1 GmbHG n.F.)). Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat (BGH 25.1.2010, II ZR 258/08).
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8.03.2010 . Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht