Der Bundesrat hat einer Änderung der Insolvenzordnung (InsO) zugestimmt, wodurch die ursprünglich bis Ende 2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs um drei Jahre verlängert wird. Damit führt eine bilanzielle Überschuldung weiterhin nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Zur zitierten Website…
22.09.2009 . Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Wird über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Insolvenzverwalter immer versucht sein, noch ausstehende Einlagen der Gesellschafter einzufordern. Dabei haftet auch derjenige Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG, der seine Einlage bereits erbracht hat, für die Zahlungspflichten seiner Mitgesellschafter. In zwei neueren Urteilen haben sich das OLG Jena (Urteil vom 14.08.2009, AZ 6 U 833/08) und das OLG Köln (Urteil vom 29.01.2009, AZ 18 U 19/08) mit der Frage beschäftigt, wer in einem Rechtsstreit über die Einlageverpflichtung darlegen und beweisen muss, dass die Einlageverpflichtung erfüllt wurde. Dies ist deshalb besonders praxisrelevant, weil die Insolvenz oftmals erst nach vielen Jahren erfolgreichen Wirtschaftens eintritt.
Das OLG Jena sieht den Gesellschafter, der auf Zahlung seiner Einlage in Anspruch genommen wird in der Pflicht auch nach 17 Jahren zu beweisen, dass er die Einlage erbracht hat. Es hält die Vorlage von Bilanzen, in denen die Einlagepflicht als erbracht verbucht ist nur dann für eine ausreichende Darlegung, wenn die Steuerberater in der Bilanz Ausführungen dazu machen, dass sie sich von der Zahlung der Einlage überzeugt haben. Das OLG Köln verneint die Verpflichtung eines Mitgesellschafters, der auf Zahlung von Einlagen eines anderen Gesellschafters in Anspruch genommen wird, seinerseits dessen Zahlung der Einlage zu beweisen. Dies muss der Insolvenzverwalter tun. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
18.09.2009 . Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Schließen ein Insolvenzverwalter und die Gewerkschaft einen Sanierungstarifvertrag kann dieser nach einem Betriebsübergang auf eine nicht tarifgebundene Erwerberin nicht durch Kündigungserklärung ihr gegenüber beendet werden. Eine Teilkündigung des Arbeitnehmers bezogen auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten des Tarifvertrages ist nicht möglich. Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis galten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Verbandstarifverträge. Der Insolvenzverwalter schloss mit der IG Metall einen befristeten und jeweils zum Monatsende kündbaren Sanierungstarifvertrag, der u.a. eine gegenüber den Verbandstarifverträgen längere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und eine Lohnkürzung regelte. Zum 1. Juli 2006 erwarb die nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb. Ihr gegenüber kündigte die IG Metall im Juli 2006 den Sanierungstarifvertrag. Die Entscheidung des BAG vom 26.8.2009 (4 AZR 280/08) ist noch nicht veröffentlicht. Hier finden Sie die vollständige Pressemitteilung…
3.09.2009 . Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
Tritt der durch eine Vormerkung gesicherte Käufer nach Zahlung des Kaufpreises wegen eines Rechtsmangels von dem Grundstückskaufvertrag zurück und wird danach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet, kann der Insolvenzverwalter von dem Käufer Bewilligung der Löschung der Vormerkung verlangen, ohne an ihn den Kaufpreis aus der Masse erstatten zu müssen. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 66/07 -
Zur Leitsatzentscheidung des BGH
22.07.2009 . Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Kaufrecht
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat angesichts der Insolvenzantragsstellung des Karstadt-Quelle-Konzerns Arcandor AG auf die Vorzüge des deutschen Insolvenzrechts bei der Sanierung notleidender Unternehmen hingewiesen. Vor allem das so genannte Insolvenzplanverfahren stellt ein geeignetes Instrumentarium zur Fortführung von Unternehmen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen dar. Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dabei in besonderer Weise geschützt.
“So berechtigt und verantwortungsvoll die Bemühungen waren, eine Insolvenz des Arcandor-Konzerns und seiner Warenhäuser zu vermeiden, so wichtig ist es jetzt, vor allem Schaden von den Beschäftigen abzuwenden. Sanieren statt zerschlagen ist das oberste Gebot der Stunde – es geht vor allem um den Erhalt von Arbeitsplätzen. weiterlesen »
10.06.2009 . Insolvenzrecht