a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft. – Zur zitierten Website
11.05.2003 . IT-Recht
Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. – Zur zitierten Website
1.03.2003 . IT-Recht
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post informiert über den deutschen Telekommunikations- und Postmarkt, die rechtlichen Grundlagen und über wichtige Verbraucherrechte in diesen innovativen Märkten. – Zur zitierten Website
1.03.2003 . IT-Recht
Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik – Zur zitierten Website
23.02.2003 . IT-Recht
Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG)
in der Fassung des Beschlusses des Deutschen Bundestages
vom 13. Juni 1997 – Zur zitierten Website
21.02.2003 . IT-Recht