Bei gefährlichen Sportarten begründet nicht jede Verletzung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein. Das Oberlandesgericht Schleswig sprach am 28.09.2011 dem Eigentümer des bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes Chaleska Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro gegen den beklagten Trabrennfahrer zu, dessen rücksichtsloses Verhalten zu Verletzung und späterem Tod des Tieres geführt hätten (Az.: 9 U 12/11). Zur zitierten Webseite
7.10.2011 . Pferderecht
Ein Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, kann sich bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd nicht auf die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB berufen. Das hat der Sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz (OLG Hamm) bestätigt (Urteil vom 21.12. 2010, Az.: VI ZR 312/09). Zur zitierten Website
22.12.2010 . Pferderecht
Mit dem neuen Bundeswaldgesetz will die Regierung eigenen Angaben zufolge die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft verbessern, das Waldmonitoring modernisieren und Bürokratie abbauen. So gelten zum Beispiel Holzplantagen nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes. Das vermeide Konflikte mit Auflagen, die sich aus Vorgaben zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung ergeben. Erleichterungen soll es auch für forstwirtschaftliche Vereinigungen, also Zusammenschlüsse von Waldbesitzern und auch bei der Vermarktung von Holz und anderen Produkten geben. Ferner stellt das Gesetz laut Regierung beim Thema «Verkehrssicherungspflichten» klar, dass Waldbesitzer in Zukunft nicht haften müssen für «waldtypische Gefahren» wie umstürzende tote Bäume oder herabfallende Äste, die Wanderer gefährden können. Das Gesetz ist bereits seit dem 06.08.2010 in Kraft. Zur zitierten Webseite
1.09.2010 . Pferderecht, Verkehrsrecht
Veranstaltet ein Pferdezuchtverband eine Pferdeauktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, sind die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) auf die im Rahmen der Auktion geschlossenen Kaufverträge nicht anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.02.2010 entschieden. Denn in diesem Fall seien die Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt, der eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften für den Fall vorsehe, dass gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung verkauft würden (Az.: VIII ZR 71/09).
Zur Pressemitteilung des BGH
25.02.2010 . Kaufrecht, Pferderecht
Eine KG, die eine Pferdezucht betreibt, ist auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht umsatzsteuerrechtlich Unternehmer und kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Denn der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang dient bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung. Zur zitierten Website…
4.06.2009 . Gesellschaftsrecht, Pferderecht, Steuerrecht
Der Kläger betreibt einen Reiterhof. An einem Abend im Juli 2005 wollte der Beklagte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit überbrückte er in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, von denen einige Ballen auf den Boden gefallen waren. Einer der Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an die Pferde E., L. und M. Der Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten gefütterten Pferde hätten deswegen am nächsten Tag Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe die trächtige Stute E. eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe von insgesamt ca. 21.000 Euro
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15.02.2008 . Pferderecht
Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschwiegen hat, muss der Käufer ihm nicht erst eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen, sondern kann sofort eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Denn in einem solchen Fall ist regelmäßig die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Das gilt auch, wenn der Mangel durch einen Dritten zu beseitigen ist (BGH 09.01.2008, VIII ZR 210/06).
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14.01.2008 . Allgemeines Vertragsrecht, Kaufrecht, Pferderecht
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der “physiologischen Norm” als Sachmangel zu qualifizieren sind.
Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte “Röntgenveränderungen der Klasse II-III” (enger Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung) aufwies, die von der physiologischen (Ideal-)Norm abweichen. weiterlesen »
21.02.2007 . Kaufrecht, Pferderecht
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen “gebraucht” im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist. Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine “Verbrauchsgüter”, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB). Die Unterscheidung zwischen “neuen” und “gebrauchten” Tieren – in der Praxis handelt es sich meist um Pferde – ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a BGB).
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25.01.2007 . Allgemeines Vertragsrecht, Kaufrecht, Pferderecht
Bei WarmblutReitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule als solche – ohne in Erscheinung tretende Beschwerden keinen Sachmangel gemäß § 434 I BGB dar.
Für eine nach Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik (Schmerzempfindlichkeit, muskuläre Verspannungen) gilt von der Art des Mangels her die Vermutung des § 476 BGB nicht.
(OLG Celle, Urt. vom 31.05.06, Az. 7 U 252/05)
21.11.2006 . Kaufrecht, Pferderecht