Ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651k BGB umfasst auch das Risiko, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter mangels Nachfrage ein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall sei dabei nicht erforderlich, entschied der Bundesgerichtshof jetzt in zwei Fällen (Urteile vom 02.11.2011, Az.: ZR 43/11 und 44/11). Zur zitierten Webseite
3.11.2011 . Reiserecht
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.4.11 die spektakuläre Entscheidung des AG Nürtingen augehoben, in der das AG von der Entscheidung des EuGH vom 19.11.201 ( Az C 402/07 und C-432/07) abgewichen ist.
Abgesehen von der Bindungswirkung hinsichtlich der Auslegung der VO EG Nr. 261/2004, der sich auch der BGH für die Frage von Ausgleichsansprüchen bei großer Flugverspätung angeschlossen hat (so BGH, Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06 nach erfolgter Vorlage an den EuGH), hält die Kammer des Landgerichts Stuttart die durch den EuGH in der Entscheidung vom 19.11.2009 vorgenommene Auslegung der VO EG Nr. 261/2004 im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch auch für Fälle großer Flugverspätungen für überzeugend. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist gerade bei stark von der Entstehungsgeschichte her geprägten europäischen Verordnungen nicht nur auf die Auslegung nach Wortlaut und Systematik abzustellen. Vielmehr sind europäische Verordnungen und somit auch die VO EG Nr. 261/2004 zudem historisch und teleologisch auszulegen. Aus den Vorerwägungen zu dieser Verordnung wird deutlich, dass Sinn und Zweck der Verordnung ist, alle Fluggäste zu schützen, unabhängig davon, ob diese nicht befördert werden oder deren Flug annulliert oder von einer großen Verspätung betroffen ist (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe Nrn. 2, 3). Denn aus der Sicht des schützenswerten Fluggastes macht es keinen Unterschied, ob er mit derselben oder einer anderen Maschine zu einem späteren Zeitpunkt befördert wird. Für ihn ist bei einer erheblichen Verzögerung des geplanten Fluges Art und Grund der Verzögerung irrelevant. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der für das Gemeinschaftsrecht prägend ist, erscheint es damit auch aus der Sicht der Kammer zutreffend, von großen Flugverspätungen betroffene Fluggäste mit denjenigen eines annullierten Fluges gleichzustellen. Andernfalls würden sich auch in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen zwischen großer Verspätung und Annullierung eines Fluges, die ggf. von der Bezeichnung durch das Luftfahrtunternehmen abhingen, ergeben. abgewichen ist.
21.09.2011 . Reiserecht
Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung setzen voraus, dass der Fluggast von einer Annullierung betroffen und diese von dem Luftfahrtunternehmen außerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung genannten Fristen mitgeteilt wurde. Das Luftfahrtunternehmen ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Annullierung des vom Kläger gebuchten Flugs beruhte auf dem am Morgen des 25. Oktober 2007 in Jerez herrschenden Nebel. Dieser Nebel, auf den die Beklagte naturgemäß keinen Einfluss hatte, erlaubte die Landung des vorgesehenen Flugzeugs in Jerez weder zur hierfür vorgesehenen Ankunftszeit noch zur geplanten Abflugszeit des vom Kläger gebuchten Flugs, weshalb das Flugzeug nach Sevilla umgeleitet wurde.
Die Annullierung wäre zwar vermieden worden, wenn die Beklagte die Auflösung des Nebels abgewartet hätte und sodann das für den Flug vorgesehene, in Sevilla gelandete Flugzeug in Jerez hätte zwischenlanden lassen, um die dort wartenden Fluggäste aufzunehmen. Ein solches Vorgehen war der Beklagten indessen nicht zuzumuten. Das Luftverkehrsunternehmen hat, sobald eine erhebliche Störung im Flugplan auftritt, nach “vernünftigem Ermessen” zu entscheiden, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Fluggäste an einer Durchführung des ursprünglich geplanten Flugs und seinem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullieren ist.
13.05.2011 . Reiserecht
Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat (BGH 15.3.2011, X ZR 99/10).
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15.03.2011 . Allgemeines Vertragsrecht, Reiserecht
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – Xa ZR 46/10
31.10.2010 . Reiserecht
Kommt es bei Flugreisen mit mehreren Teilstrecken zur Annullierung eines Zubringerfluges, hat der Reisende nicht nur Anspruch auf Ausgleichszahlung für eine Teilstrecke, sondern kann eine Entschädigung für die gesamte Strecke verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Zur zitierten Webseite…
15.10.2010 . Reiserecht
Es gibt weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen wäre. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen (Urteil vom 30.9.2010, Xa ZR 130/08).
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1.10.2010 . Reiserecht
Luftfahrtunternehmen haften bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.134 € je Reisenden; dieser Betrag umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat (EuGH 6.5.2010, C-63/09).
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6.05.2010 . Reiserecht
Auch bei Flugausfällen nach einem Vulkanausbruch gelten die europäischen Fluggastrechte. Dies bestätigt der EU-Verkehrskommissar, Siim Kallas, am 16.04.2010. Er hält die Erinnerung an die europäischen Fluggastrechte trotz der durch den Vulkanausbruch auf Island bedingten Ausnahmesituation für wichtig.
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19.04.2010 . Reiserecht
Bei Entwicklung eines kritischen Gesundheitszustandes eines Familienmitglieds steht dem Versicherungsnehmer eine angemessene Überlegungsfrist zur Entscheidung über den Reiserücktritt zu. Dies hat das OLG Karlsruhe am 17.09.09, 12 U 155/09 entschieden. Zum Urteil des OLG Karlsruhe…
9.12.2009 . Reiserecht
Wenn sie ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. November 2009 entschieden (Rechtssachen C-402/07 und C 432/07). Zur zitierten Pressemitteilung des EuGH…
2.12.2009 . Reiserecht
Germanwings darf von einem Kunden keine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro verlangen, wenn ein Beförderungsentgelt per Rücklastschrift zurückbucht wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.09.2009 eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens für unwirksam erklärt. Germanwings könne die Bearbeitungsgebühr nicht als pauschalierten Schadensersatz beanspruchen, weil als Schadensersatz nur die Kosten der Rücklastschrift selbst in Betracht kämen. Auch als vertragliches Entgelt könne das Unternehmen die Gebühr mangels Vereinbarung nicht verlangen (Az.: Xa ZR 40/08).
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21.09.2009 . Reiserecht