Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i.d.F. des UntStFG (Leitsatz der Entscheidung).
Mit diesem Urteil vom 03.11.2010 (Az. I R 98/09) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 (Az. 8 K 9250/07) aufgehoben. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 n.F. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002), die Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. gehören.
3.03.2011 . Steuerrecht, Stiftungsrecht
Die Online-Redaktion Verlag Dashöfer hat einen exklusiven Auszug aus der in der nächsten Woche erscheinenden Aktualisierung des Rechtshandbuches für Stiftungen veröffentlich. Die Autorin Verena Staats gibt darin einen Überblick über relevante Gesetzesänderungen.
Zum Auszug aus der Aktualisierung des Rechtshandbuchs für Stiftungen und der zitierten Seite…
11.01.2011 . Stiftungsrecht
Mit BMF-Schreiben vom 14.10.2009 hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass Zahlungen an Organmitglieder, die den zeitlichen Aufwand vergüten, grundsätzlich unzulässig sind, wenn die Satzung vorschreibt, dass Organmitglieder ehrenamtlich oder unentgeltlich tätig sind.
Um gemeinnützigkeitsrechtlich schädliche Folgen solcher Tätigkeitsvergütungen zu vermeiden, muss die Satzung Tätigkeitsvergütungen ausdrücklich zulassen. Gemeinnützige Organisationen wurden von der Finanzverwaltung in oben genanntem Schreiben dazu angehalten, ihre Satzungen bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen.
Mehr zu diesem Thema auch auf der Internetseite des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.
29.09.2010 . Stiftungsrecht
Seit Einführung der Abgeltungsteuer kommt es zu einer erheblichen steuerrechtlichen Benachteiligung
von gemeinnützigen Treuhandstiftungen gegenüber gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftungen.
Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG und die
hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG reicht bei gem. § 5 Abs. 1 Nr.
9 KStG steuerbefreiten rechtsfähigen Stiftungen grundsätzlich die Vorlage einer NVBescheinigung
aus.
Anders verhält es sich bei gemeinnützigen Treuhandstiftungen, deren Depots wegen fehlender
Rechtsfähigkeit meist auf den Namen des Treuhänders lauten: nach der Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung fehlt es in diesen Fällen regelmäßig an der Identität von Kontoinhaber und
Gläubiger der Kapitalerträge, mit der Folge, dass weder eine Abstandnahme vom Steuerabzug
noch eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer gewährt wird.
29.09.2010 . Steuerrecht, Stiftungsrecht
In Deutschland gibt es aktuell mehr als 17.000 Stiftungen. Eine beträchtliche Anzahl davon sind Stiftungen, die sich den Themen Gesundheit und hier der Aufklärung hinsichtlich Diagnose- und Heilungsmethoden sowie der Erforschung neuer Wirkstoffe widmen. Auch Forschung und Entwicklung in Bereichen wie Technik, Informations- und Telekommunikationstechnologie werden von renommierten Unternehmensstiftungen gefördert. Andere unterstützen caritative Einrichtungen, Kinder-und Jugendarbeit oder sind im Bildungssektor engagiert…
weiter zur zitierten Webseite …
3.09.2010 . Stiftungsrecht
Die Beschränkung der vom Grundsteuergesetz gewährten Grunderwerbsteuerbefreiungen auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09 entschieden und damit die Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein, dem nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, versagt.
3.09.2010 . Steuerrecht, Stiftungsrecht
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nicht auffindbare Miterben von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.
Zur zitierten Seite ...
20.08.2010 . Erbrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht
Der StiftungsReport 2010/11, herausgegeben vom Bundesverband Deutscher Stiftungen, ist ab sofort über den Bundesverband erhältlich.
Der StiftungsReport liefert umfassendes Zahlenwerk zu der Entwicklung des Stiftungswesens in Deutschland. Daneben bietet er mit jährlich wechselnden Schwerpunktthemen vertiefte Einblicke in einzelne Teilbereiche der Tätigkeitsfelder deutscher Stiftungen.
mehr unter: www.stiftungen.org
7.07.2010 . Stiftungsrecht
Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Bei vertraglichen Zuwendungen von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden (BGH 7.10.2009, Xa ZR 8/08).
Zur zitierten Website…
13.10.2009 . Stiftungsrecht
Dokumentation.pdf (application/pdf-Objekt)
Unter dem Motto „Stiften im Revier!“ fand am 17. Juli 2004 erstmals ein Stiftungstag für das gesamte Ruhrgebiet statt. Veranstalter waren die Stadt Gelsenkirchen, der Kommunalverband Ruhrgebiet, der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Sparkasse und Volksbank Gelsenkirchen sowie zahlreiche weitere Kooperationspartner wie der Bundesverband Deutscher Stiftungen, „pro Ruhrgebiet“ sowie die Firmen ELE Emscher Lippe Energie GmbH und Gelsenwasser AG. Ziele der Veranstaltung waren, die Stiftungsidee in der Region populärer zu machen, bürgerschaftliches Engagement anzuregen und ein regionales Stiftungsnetzwerk aufzubauen. In Vorträgen, Workshops und Gesprächsrunden wurden hierzu wichtige Themen erörtert.
17.07.2004 . Erbrecht, Stiftungsrecht
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin einen Teil der Summe zurück, die ihr Vater vor seinem Tod der beklagten Stiftung Frauenkirche Dresden zuwandte. Der unter anderem für erbrechtliche Fragen zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei den Zuwendungen an die Beklagte um, der Pflichtteilsergänzung unterliegende, Schenkungen handelte. Endgültige unentgeltliche Zuwendungen dieser Art unterliegen als stiftungskapitalerhöhende Zustiftungen oder als zum zeitnahen Einsatz für Stiftungszwecke gedachte freie oder gebundene Spenden dem Schenkungsrecht. – Zur zitierten Website
11.12.2003 . Erbrecht, Stiftungsrecht